Spruch:
Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich zur Abweisung des Antrages der klagenden Parteien auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die erstbeklagte Partei das Versäumungsurteil des Erstgerichtes behoben wird.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 798,79 (hierin enthalten EUR 133,13 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Die drei Klägerinnen sowie die Zweitbeklagte sind zu je 1/6tel, der Erstbeklagte zu 2/6tel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** L*****. Mit der am 17. 8. 2001 eingebrachten Klage begehren die Klägerinnen die Aufhebung dieser Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung, da eine (bereits außergerichtlich angestrebte) Naturalteilung untunlich sei.
In der ersten Tagsatzung am 21. 9. 2001 anerkannte die anwaltlich vertretene Zweitbeklagte das Klagebegehren in der Hauptsache und begehrte Kostenersatz gemäß § 45 ZPO. Über darauf gestellten Antrag der klagenden Partei fällte das Erstgericht gegen die Zweitbeklagte ein in der ersten Tagsatzung mündlich verkündetes Anerkenntnisurteil betreffend Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Klägerinnen und der Zweitbeklagten an der eingangs genannten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung und behielt sich die Entscheidung über die Kosten vor. Der gleichfalls anwaltlich vertretene Erstbeklagte erhob eingangs der ersten Tagsatzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, dies unter Hinweis auf den Einheitswert der Liegenschaft.
Mit am 5. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz zog der Vertreter des Erstbeklagten diese Prozesseinrede zurück und brachte ansonsten nur vor, es würden in der Sache selbst keine Einwendungen erstattet; er behalte sich auch vor, sich am Verfahren erster Instanz gar nicht weiter zu beteiligen.
In der darauf folgenden mündlichen Streitverhandlung am 31. 10. 2001, zu welcher beide Beklagtenvertreter geladen wurden, jedoch nicht erschienen sind, erklärte der Klagevertreter, gegen die Zweitbeklagte keine Anträge zu stellen, da hinsichtlich der (im Anerkenntnisurteil vorbehaltenen) Kostenfrage einfaches Ruhen vereinbart worden sei, worauf der Erstrichter im Protokoll festhielt, dass das Verfahren zwischen den Klägerinnen und der Zweitbeklagten ruhe. Wider den Erstbeklagten beantragte der Klagevertreter hingegen die Fällung eines Versäumungsurteils, welches sogleich dahingehend verkündet wurde, dass auch die Eigentumsgemeinschaft der Klägerinnen und des Erstbeklagten an der bezeichneten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben werde.
Gegen dieses Versäumungsurteil erhob die erstbeklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss Folge gab und die angefochtene Entscheidung dahingehend abänderte, dass es den Antrag der klagenden Parteien auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die erstbeklagte Partei abwies; des weiteren wurde die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensfortsetzung gegen beide beklagten Parteien und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht - zusammengefasst - aus, dass eine Klage auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung gegen alle Gemeinschafter zu richten sei, die nicht als Kläger auftreten, wobei diese notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO seien, also eine einheitliche Streitpartei bildeten. Da im Rahmen der ersten Tagsatzung das Klagebegehren von der zweitbeklagten Partei anerkannt, vom Erstbeklagten hingegen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhoben worden sei, welche Erklärung prozessual die günstigere darstelle, hätte ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen dürfen; trotz dieses Anerkenntnisurteiles sei die zweitbeklagte Partei am weiteren Verfahren zu beteiligen. Die erhobene Unzuständigkeitseinrede sei vom Erstbeklagten allerdings in der Folge zurückgezogen worden, ohne dass den Klageanspruch bestreitende Einwendungen erhoben worden seien. Durch Nichterscheinen in der Tagsatzung am 31. 10. 2001 sei der Erstbeklagte säumig geworden, sodass zu diesem Zeitpunkt Anerkenntnis der Zweitbeklagten und Säumnis des Erstbeklagten zusammengefallen seien, ohne dass von einem der Streitteile der Klageanspruch jemals bestritten worden sei. Ungeachtet dessen sei in der Folge auch das gegen den Erstbeklagten ergangene Versäumungsurteil rechtsirrig erfolgt, hätte doch das Erstgericht - freilich einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen vorausgesetzt - nur gegen beide Parteien ein solches fällen dürfen, um den Grundsätzen eines Verfahrens mit Beteiligung einer einheitlichen Partei Rechnung zu tragen. Da auch nach Fällung des Anerkenntnisurteils das Urteilsbegehren noch zur Gänze offen gewesen sei, habe dieses auch mit Fällung des Versäumungsurteils gegen den Erstbeklagten nicht vollständig erledigt werden können. Das Erstgericht werde daher das Verfahren unter Beiziehung auch der Zweitbeklagten als notwendiger Streitgenossin fortzusetzen und über das Klagebegehren neuerlich abzusprechen haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, da - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - jüngere höchstgerichtliche Judikatur zur hier streitentscheidenden Problematik (nämlich Zusammentreffen von Anerkenntnis und Säumnis von beklagten Miteigentümern) nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs (richtig: Rekurs - § 519 ZPO) des Erstbeklagten mit dem Antrag, "in Abänderung des Beschlusses das Urteil des Erstgerichtes kostenpflichtig klagsabweisend abzuändern", in eventu "den Antrag der klagenden Partei auf Erlassung eines Versäumungsurteiles gegen die erstbeklagte Partei kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen."
Die klagenden Parteien haben eine "Revisionsrekursbeantwortung" (richtig: Rekursbeantwortung - § 521a Abs 1 Z 2 ZPO) erstattet und hierin den Antrag gestellt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und diesen kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist - trotz Vorliegens auch jüngerer Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen - zur Klarstellung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sämtliche (auch die zustimmenden) Miteigentümer der einer Teilungsklage unterzogenen Liegenschaft eine einheitliche Streitpartei bilden und demgemäß am Teilungsverfahren beteiligt sein müssen (RIS-Justiz RS0013245; zuletzt 5 Ob 15/00t; Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, 234 f), weshalb eine Ab- oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer, Stattgebung hingegen hinsichtlich der übrigen nicht in Betracht kommt (§ 14 ZPO; 5 Ob 15/00t). Diese - wie es etwa der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 548/91 und 5 Ob 2309/96m formuliert hat - Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. Daraus folgt weiters, dass eine bloß von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag (RIS-Justiz RS0035701); beantragt also nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, wenn ein anderer Beklagter das Begehren ausdrücklich anerkennt, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29; 4 Ob 527/91; 5 Ob 329/99i; Ziehensack, aaO 237). Wie der Oberste Gerichtshof in der einen im Wesentlichen identen Fall einer Teilungsklage unter Miteigentümern betreffenden Entscheidung 4 Ob 527/91 (RIS-Justiz RS0013273) - auch dort hatte von den beiden beklagten Miteigentümern einer den Klageanspruch anerkannt, worauf gegen diesen ebenfalls ein (dort: Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt worden war - ausgesprochen hat, ist ein solches Urteil, welches bloß ausspricht, dass zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben wird, (mangels quantitativer Zerlegbarkeit) kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage (auf Aufhebung der bestehenden Eigentumsgemeinschaft gegen und zwischen sämtlichen Streitteilen) geltend gemachten Anspruches, sondern vielmehr etwas anderes (nämlich eine nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung) ausgesprochen; daraus folgt aber, dass auch nach Rechtskraft des (Teil-)Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist, sodass - um über den geltend gemachten Anspruch insgesamt (und nicht bloß über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und den nicht anerkennenden übrigen Beklagten) abzusprechen - trotz dieses Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren unerledigt ist (so auch 4 Ob 553/91 = NZ 1992, 250 = JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6 [dort zwar im Zusammenhang mit einer Erbrechtsklage, jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 4 Ob 527/91]; in diesem Sinne grundsätzlich auch schon SZ 30/29). Das vom Erstgericht dessen ungeachtet in Verkennung der materiellen und formellen Rechtslage erlassene Anerkenntnisurteil vermochte daher auch keine Gestaltungswirkung zwischen den hievon betroffenen Parteien zu entfalten, sondern musste das Verfahren über die vorliegende Teilungsklage dessen ungeachtet auch gegen die zweitbeklagte Partei als noch verfahrensbeteiligte Streitgenossin weitergeführt werden. Dieses Anerkenntnisurteil blieb zwar unangefochten, ist aber nach den vorstehenden Verfahrensgrundsätzen nicht weiter zu beachten und konnte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, sohin für das weitere Verfahren nicht wirksam werden (RIS-Justiz RS0035701; ebenso auch 5 Ob 2309/96m für den Fall eines gegen einen Streitgenossen gesetzwidrig erlassenen Versäumungsurteiles [hiezu sogleich]). Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist (Fasching II 98; derselbe, Lehrbuch2 Rz 381 und 410; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 14; 4 Ob 553/91). Auch unter diesem Gesichtspunkt war daher das mit der - wenngleich nur prozessual wegen eingewendeter sachlicher Unzuständigkeit, welche Einrede sich jedoch auch auf den anderen Streitgenossen erstreckte und somit Wirksamkeit entfaltete (SZ 31/62), erfolgten - Bestreitung des Klagebegehrens durch den Erstbeklagten im Widerspruch stehende Anerkenntnis der Zweitbeklagten unwirksam und hätte daher kein Anerkenntnisurteil gefällt werden dürfen (abermals 4 Ob 553/91). Andererseits darf aber gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden (§ 402 Abs 2, § 15 Abs 2 ZPO; 4 Ob 548/91; 5 Ob 2309/96m) und tritt Ruhen des Verfahrens bei einheitlicher Streitpartei nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind (1 Ob 727/85; RIS-Justiz RS0035725; Fasching, Lehrbuch2 Rz 601; Ziehensack, aaO 237). Werden alle diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich folgendes:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass zufolge der erhobenen Prozesseinrede der sachlichen Unzuständigkeit (samt damit zwar nicht im Protokoll der ersten Tagsatzung festgehaltenem, jedoch zwingend damit verbundenem Antrag auf Klagezurückweisung) trotz Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei gegen diese ein Anerkenntnisurteil nicht verkündet und gefällt hätte werden dürfen. Demgemäß waren auch beide beklagten Parteien zur nächsten mündlichen Streitverhandlung zu laden, wie dies auch nach der Aktenlage geschehen ist. Bei dieser sind nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis bildenden Protokoll beide beklagten Parteien nicht erschienen, sodass grundsätzlich auch gegen beide ein klagestattgebendes Versäumungsurteil gefällt hätte werden können, wofür es jedoch gemäß § 442 Abs 1 iVm § 396 ZPO eines Antrages des für die klagenden Parteien erschienenen Vertreters bedurft hätte. Ein solcher Antrag wurde jedoch bloß in Ansehung der säumigen erstbeklagten Partei gestellt (dies übersehen die Kläger in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, wenn sie behaupten, das Erstgericht hätte das Versäumungsurteil trotzdem "gegen beide Parteien fällen können und auch fällen müssen"). Damit durfte jedoch auch das Versäumungsurteil nicht bloß in Ansehung eines einzelnen Streitgenossen allein gefällt werden, vielmehr geschah dies - im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - tatsächlich "rechtsirrig" und wurde durch diese Vorgangsweise (insgesamt) somit das Klagebegehren weder durch das Anerkenntnisurteil (gegen die Zweitbeklagte) noch durch das Versäumungsurteil (gegen den Erstbeklagten) "erledigt", und zwar auch nicht - wie noch in der Berufungsbeantwortung der Kläger ausgeführt - im Sinne einer "gemeinsamen Vollstreckbarkeit" bzw "Sanierung" des zeitlich früheren Anerkenntnisurteiles durch das zeitlich spätere Versäumungsurteil. Über den Klageanspruch kann vielmehr nur durch ein einheitliches (stattgebendes oder abweisliches) Urteil entschieden werden; eine sukzessive (wenngleich im Ergebnis einem gemeinsam stattgebenden Urteil gleichkommende) Urteilsfällung wie in der vorliegenden Fallkonstellation ist mit dem Wesen und der prozessualen Gestaltung einer einheitlichen Streitpartei sohin unvereinbar. Dem Gesetz gemäß kann daher gegen beide beklagten Parteien meritorisch nur gemeinsam zum Klagebegehren Stellung genommen und damit urteilsmäßig entschieden werden. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend dem Erstgericht die diesbezügliche Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen und den auf Fällung des Versäumungsurteils gerichteten Antrag der klagenden Parteien abgewiesen; dieser Entscheidungsspruch bedurfte allerdings diesbezüglich noch der (als Maßgabebestätigung auszusprechenden) Ergänzung (und damit Richtigstellung), dass das erstgerichtliche Vesäumungsurteil auch aufgehoben werden musste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt hiebei jedoch bloß 60 % statt wie verzeichnet 120 % (§ 23 Abs 3 RATG).
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