OGH 7Ob107/03s

OGH7Ob107/03s28.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin Peter H*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Ingrid H*****, diese vertreten durch DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Ing. Leopold H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 27. März 2003, GZ 2 R 280/02t-190, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom 14. Oktober 2002, GZ 1 P 1511/95x-162, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war auf Grund des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. Juni 1999, ON 81, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.200 = EUR 377,90 verpflichtet.

Am 17. 6. 2002 stellte der Minderjährige den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 6. 2002 auf EUR 435,90 monatlich zu erhöhen, da die Bedürfnisse des Kindes seit der letzten Unterhaltsbemessung gestiegen seien (ON 134).

Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und stellte seinerseits einen Unterhaltsherabsetzungsantrag ab 1. 8. 2001 auf EUR 188,95.

Das Erstgericht setzte in Abänderung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung den Unterhalt ab 1. 6. 2002 bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, mit EUR 435,90 (Unterhaltserhöhung EUR 58,-) fest und verpflichtete den Vater zur Zahlung dieses Unterhaltsbetrages zu Handen der Mutter.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der Vater schuldig erkannt wurde, vom 1. 6. 2002 bis 30. 9. 2002 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 420,- und ab 1. 10. 2002 einen solchen von EUR 435,90 zu Handen der Mutter zu bezahlen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der beim Erstgericht zu Protokoll genommene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage nicht:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 242/02t, 7 Ob 146/02x, RIS-Justiz RS0046543, RS01031417 ua). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (7 Ob 242/02t, 7 Ob 146/02z, RIS-Justiz RS0046543). Die Unterhaltsdifferenz, auch wenn man den Herabsetzungsantrag des Vaters für den zugesprochenen Zeitraum berücksichtigt, liegt weit unter EUR 20.000,-. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden (7 Ob 242/02t, 7 Ob 146/02z uva).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist das Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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