OGH 7Ob1048/93

OGH7Ob1048/932.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mato D*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei V***** AG, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 440.000 sA infolge ao.Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.November 1993, GZ 4 R 280/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Voraussetzungen zum Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens ist durch die ständige Rechtsprechung (SZ 5/53 uva) gedeckt.

2.) Wegen der Feststellung, daß alle möglichen Diebstahlsvarianten (Nachsperre mit dem in der Stoßstange vreborgenen Reserveschlüssel oder mit einem Nachschlüssel sowie gewaltsames Aufbrechen und Kurzschließen des Fahrzeuges) gleich wahrscheinlich sind, das Nachsperren mit einem Nachschlüssel oder das Aufbrechen des Fahrzeuges hier jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründen könnten, hat die hiezu beweispflichtige Beklagte (SZ 48/65; ZVR 1977/307) nicht den Nachweis erbracht, daß der Diebstahl auf eine Art erfolgt ist, die grobe Fahrlässigkeit begründen könnte. Auch die in der Entscheidung der 2.Instanz zitierte Entscheidung 7 Ob 11/92 = VersR 1993,105, kann wegen der dort anders gelagerten Voraussetzungen (insbesondere des Orts des Diebstahls und der - dort - unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen) mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden.

3.) Nach der Rechtsprechung (ZVR 1981/221; ZVR 1982/265) dient § 102 Abs 6 KFG dem Schutz der Allgemeinheit vor Schwarzfahrten durch Personen ohne Lenkerberechtigung, damit nicht aber dem Schutz des Eigentümers (Versicherers) vor der Gefahr von Diebstählen.

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