Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten mit internationalem Rückschein am 18. 5. 2012 zugestellt. Den als „Einspruch“ bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen gab die Mutter am 31. 5. 2012, adressiert an das Rekursgericht, zur Post. Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel erst am 5. 6. 2012 ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 erster Satz AußStrG). Sie endete daher hier am 1. 6. 2012. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar noch innerhalb der 14‑tägigen Frist zur Post gegeben, war jedoch nicht an das Erstgericht (§ 65 Abs 2 AußStrG) adressiert. Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
Die Rechtsmittelfrist bleibt nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wird (RIS‑Justiz RS0043564, RS0043729). Die unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS‑Justiz RS0041753). Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (RIS‑Justiz RS0006096). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet.
Da die Entscheidung erster Instanz nach dem 1. 7. 2011 ergangen ist, kann auf verspätet eingebrachte Rechtsmittel (im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG aF) nicht Bedacht genommen werden (§ 207h AußStrG idF BBG 2011, BGBl I 111/2010).
Im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels bedarf es auch keines Verbesserungsversuchs durch Nachtragen der für den Revisionsrekurs notwendigen Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).
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