European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00010.24G.0417.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte den Rechtsmittelwerber zum Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG für die Betroffene.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob dem Rechtsbeistand im Verfahren gemäß § 119 AußStrG das Ablehnungsrecht des § 275 Z 1 ABGB zukomme.
[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Rechtsbeistands mit dem Antrag, seine Bestellung aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[5] 1. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretisch‑abstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RS0002495).
[6] 2. Das Erstgericht hat mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 20. November 2023 das VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt. Die Rechtsbeistandschaft endet mit der rechtskräftigen Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (7 Ob 179/18a, Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I² § 119 Rz 38; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 119 Rz 11).
[7] Davon ausgehend kommt dem Revisionsrekurs keine Beschwer mehr zu. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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