Spruch:
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte, es möge mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt werden, dass der Rückkaufwert für die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen beiden Lebensversicherungsverträge je 1.700 EUR betrage. Dies seien die jeweils eingezahlten Prämien. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger entsprechend mit zweimal 1.700 EUR und gab als Streitwert 3.400 EUR an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei und verwies dazu auf § 502 Abs 2 ZPO.
Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtete Begehren nicht gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In solchen Fällen entspricht der Streitwert dem jeweils zugrundeliegenden Betrag (2 Ob 80/08s mwN; RIS‑Justiz RS0042439).
Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Streitwerte der Begehren zusammenrechnen dürfte (was dahingestellt bleiben kann), übersteigt der Streitgegenstand dennoch nicht 5.000 EUR. Die Revision ist damit jedenfalls unzulässig, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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