Rechtliche Beurteilung
Verwiesen wird insbesondere auf die Ausführungen von Koller, Transportrecht2, Rz 39 zu Art 17 (IV c) CMR, wonach die Verladung eine besondere, konkrete Gefahr geschaffen haben muß; sie muß objektiv derart mangelhaft gewesen sein, daß sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspricht (was vorliegendenfalls nicht zutrifft); sowie auf Helm im Großkommentar zum Handelsgesetzbuch3, 5. Band, 2. Halbband, D 477 f, wonach bei den bevorrechtigten Haftungsausschlüssen des Art 17 Abs 4 CMR zwar für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände dieser Bestimmung (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden die "Darlegung" ihrer Möglichkeit iS des Art 18 Abs 2 CMR genügt, daß die Vermutung aber nur dann eingreift, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird; dies ist hier nicht geschehen.
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