OGH 7Ob101/12x (RS0128318)

OGH7Ob101/12x23.11.2022

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz der Teilnahmekosten ist im BVergG abschließend geregelt. Es besteht insoweit keine Anspruchskonkurrenz mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB, wie culpa in contrahendo. Erfüllt ein Bewerber oder Bieter eine gesetzmäßige Forderung einer Ausschreibung nicht, so kann er sich bei der Geltendmachung des Ersatzes der Teilnahmekosten nicht darauf berufen, dass er die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers nicht nachweisen muss, weil nicht feststeht, dass er wegen einer anderen, rechtswidrigen Forderung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

Normen

BVergG 2002 §181 Abs1
BVergG 2006 idF BGBl I 10/2012 §337 Abs1
BVergG 2006 idF BGBl I 10/2012 §337 Abs2
BVergG 2006 §338 Abs1
BVergG 2006 §338

7 Ob 101/12xOGH26.09.2012
3 Ob 203/14wOGH21.04.2015

Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz der Teilnahmekosten ist im BVergG 2006 somit abschließend geregelt; es besteht dafür keine Anspruchskonkurrenz mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB. (T1)

4 Ob 158/17iOGH11.06.2018

Auch

10 Ob 21/18pOGH23.10.2018

Auch; Beisatz: Das Unionsrecht gebietet eine wirksame Möglichkeit der Nachprüfung eines Vergaberechtsverstoßes und Geltendmachung eines daraus resultierenden Schadens für den Bewerber. (T2)

7 Ob 219/19kOGH16.09.2020

Vgl

7 Ob 53/22bOGH23.11.2022

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Vertrauensschadenersatzanspruch wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war aber vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0070OB00101_12X0000_001

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