Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Auf einem Transport von 141 Kartons Strümpfen von L***** nach M*****, den die klagende Partei im Auftrag der S***** (im folgenden Firma S*****) für die Absenderin W***** durchführte, wurde ein Teil des Transportgutes gestohlen. Den Schaden von S 903.835,-- erhielt die Absenderin von ihrer Transportversicherung ersetzt. Diese erhob erfolgreich Regressklage gegen die Firma S*****, die wiederum von ihrem Transportversicherer W*****, der auch die Prozesskosten ersetzte, schadlos gehalten wurde. Die W***** AG forderte den von ihr entrichteten Betrag von S 1,137.625,14 (sA) von der Klägerin, die nun die Beklagte als ihren Transportversicherer diesbezüglich klagsweise in Anspruch nimmt.
Die Beklagte erhob gegen die beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Klage den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit. In der Sache wendete sie ein Organisationsverschulden der Klägerin ein, das sie leistungsfrei mache.
Über Antrag der Klägerin, die sich der Unzuständigkeitseinrede unterwarf, wurde die Rechtssache an das Handelsgericht Wien überwiesen.
Die Klägerin beantragt nun die Delegierung (wiederum) an das Landesgericht Feldkirch aus Gründen der Zweckmäßigkeit.
Die Beklagte tritt dem Delegierungsantrag entgegen. Die beantragte Delegierung würde weder eine wesentliche Verkürzung noch eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens bewirken und sei im übrigen ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien (auch) auf einer Parteienvereinbarung beruhe. Gemäß Punkt 13.3 der auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwendenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für den gewerblichen Güter-Kraftverkehr nach CMR seien für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich die Gerichte in Wien zuständig, hier also das Handelsgericht Wien als sachlich zuständiges Gericht.
Auch das Handelsgericht Wien sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung der Streitteile Zweckmäßigkeitserwägungen nicht in Betracht zu ziehen seien.
Rechtliche Beurteilung
Das ist zutreffend: Wenn der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichtes (auch) eine Gerichtsstandsvereinbarung zugrundeliegt, ist - abgesehen von einem hier nicht gestellten allseitigen entsprechenden Antrag (6 Nd 513/87; 3 Nd 503/88; 3 Nd 508/89 ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nur zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1987/31; RZ 1987/107; vgl zuletzt etwa 5 Nd 504/99). Dies wurde von der klagenden Partei hier nicht behauptet.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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