OGH 7Nd516/01

OGH7Nd516/0116.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftsache der mj Elisabeth Katharina H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Meidling an das Bezirksgericht Bregenz wird die Genehmigung versagt.

Text

Begründung

Die mj Elisabeth Katharina ist die außereheliche Tochter des Klaus S***** und der Sonja K*****. Sie wird im Haushalt der Mutter betreut, der die Obsorge übertragen wurde. Der Vater war zunächst in ***** also im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz, wohnhaft und ist nun in ***** also im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz, aufhältig. Die Mutter wohnte mit der Minderjährigen ursprünglich in Wien und ist nach der Aktenlage Ende 1997/Anfang 1998 in die Schweiz an die Adresse ***** verzogen.

Mit der Begründung, das Kind halte sich jetzt gemeinsam mit der Mutter in der Schweiz auf, übertrug das Bezirksgericht Meidling mit Beschluss vom 22. 10. 1998 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Lienz. Von diesem wurde die Übernahme allerdings unter Hinweis auf die Entscheidung EFSlg 66.897 verweigert (ON 31).

Das Bezirksgericht Meidling, bei dem die Pflegschaftssache daher in der Folge weiter geführt wurde, übertrug nun mit Beschluss vom 13. 8. 2001 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bregenz. Neuerlich wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die Minderjährige und ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten; der Vater sei nun im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz aufhältig. "Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung und dem Wohl des Kindes zweckdienlich" sei es daher, dass das Bezirksgericht Bregenz den Akt weiter führe.

Das Bezirksgericht Bregenz lehnte die Übernahme mit dem Bemerken ab, im Sinne des § 111 JN sei die Abtretung weder im Interesse des Kindes gelegen, noch erfahre der dem Pflegebefohlenen zugedachte pflegschaftsgerichtliche Schutz dadurch eine ausreichende Beförderung.

Das Bezirksgericht Meidling legte die Akten zur Genehmigung der Zuständigkeit zur Übertragung nach § 111 Abs 2 JN dem beiden Gerichten gemeinsam übergeordneten Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zweckmäßig erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, also wenn Mutter und Kind sich ständig im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt, durch eine Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 1 JN die Interessen des Minderjährigen nicht gefördert werden (7 Nd 511/88, EFSlg 57.696; 7 Nd 508/91, EFSlg 66.897; vgl auch 1 Nd 502/88). Der bloße Umstand, dass der Vater einer Minderjährigen, die - wie hier - mit ihrer Mutter, der die elterlichen Rechte allein zustehen, ständig im Ausland wohnt, in einen anderen Gerichtssprengel zieht, lässt eine Übertragung an das andere Gericht nur im Interesse des Vaters erscheinen (EFSlg 57.696).

Auch im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, warum dem Wohl des auf Dauer im Ausland befindlichen Kindes besser gedient sein sollte, wenn die Pflegschaftssache am Wohnsitz des Vaters, dem das Sorgerecht nicht zusteht, geführt werden soll. Es fehlen daher die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN für eine Übertragung der Pflegschaft.

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