Spruch:
Die Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Salzburg zugewiesen.
Text
Begründung
Mit am 30.4.1996 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 2.800,- sA für einen am 5.12.1995 für die beklagte Partei von deren Sitz in A***** (Deutschland) nach B***** durchgeführten Transport. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete der Kläger mit dem "Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Vereinbarung sowie gemäß Artikel 32 CMR".
In ihrem Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei unter anderem sinngemäß die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung, daß der "Gerichtsstand" gemäß der getroffenen Vereinbarung (Transportauftrag und CMR-Frachtbrief) "A*****" sei. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf Bestimmung des Bezirksgerichtes Salzburg als örtlich zuständiges inländisches Gericht nach § 28 Abs 1 JN, wobei er sich auf Artikel 31 Z 1 lit b CMR berief.
Die beklagte Partei behauptete nunmehr, daß gemäß § 65 a der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen, die dem Speditionsauftrag zugrundegelegt worden seien, das Amtsgericht Offenburg als für die Niederlassung der beklagten Partei örtlich zuständiges Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei.
Mit Beschluß vom 1.10.1996 wies der Oberste Gerichtshof den Ordinationsantrag zurück, weil sich der Kläger auch auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe und zunächst der hierüber zu führende Zuständigkeitsstreit zu entscheiden sei.
Mit seinem am 29.11.1996 eingebrachten Schriftsatz hielt der Kläger das Vorbringen der Gerichtsstandvereinbarung nicht mehr aufrecht und behauptete nunmehr, daß die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften nicht möglich sei, daß aber die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 31 Z 1 CMR gegeben sei. Er wiederhole daher seinen Ordinationsantrag. Selbst für den Fall des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung, wie sie von der beklagten Partei behauptet werde, sei dadurch die Wahlmöglichkeit einer Klage bei dem nach CMR zuständigen Gericht erhalten geblieben.
Die beklagte Partei verwies daraufhin abermals auf § 65a ADSp und behauptete, daß demgemäß eine Gerichtsstandsvereinbarung dahin getroffen worden sei, daß das für den Sitz der beklagten Partei in A***** zuständige Amtsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten (auch - vgl Widmann, CMR, 183 mit Hinweis auf OLG Wien, 15.10.1986, sowie Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 297 mwN) die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und B***** der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987/12 mwN).
Der Ordination stehen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des LGVÜ (Luganer Übereinkommens) nicht entgegen.
Artikel 17 LGVÜ bestimmt zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - die ausschließliche Zuständigkeit des durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichtes, wobei sich jedoch der Beklagte gemäß Artikel 18 LGVÜ auf das Verfahren vor einem anderen Gericht einlassen kann.
Gemäß Artikel 54 Abs 1 LGVÜ sind die Vorschriften dieses Übereinkommens aber nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sind, in Österreich also nach dem 1.9.1996. Wann eine Klage "erhoben" ist, entscheidet das jeweils nationale Recht (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 37), sodaß im vorliegenden Fall die am 30.4.1996 eingebrachte und am 5.7.1996 zugestellte Klage die Anwendung des LGVÜ auf vorliegende Zuständigkeitsfrage ausschließt.
Abgesehen davon läßt sich aus Artikel 57 LGVÜ, wonach Übereinkommen unberührt bleiben, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit (und damit auch die internationale Zuständigkeit) regeln, erschließen, daß Art 31 CMR als lex specialis auch nach Inkrafttreten des LGVÜ unberührt aufrecht bleibt. Im vorliegenden Fall ist daher § 28 JN trotz des inzwischen in Kraft getretenen LGVÜ anzuwenden, weil gemäß Art 31 CMR ein österreichisches Gericht zuständig ist, ohne daß dieses Gericht örtlich bestimmt wäre (vgl Pfeiler, Gerichtszuständigkeit nach dem Abkommen von Lugano, ecolex 1996, 659/661 und FN 27).
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