Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Kitzbühel das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte ein Vertretungshonorar von S 5.443,20 sA. Der Beklagte wendete ein, dem Kläger weder einen Auftrag zum Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren erteilt noch ihm in dieser Angelegenheit Vollmacht erteilt zu haben und bestritt die Honorarforderung auch der Höhe nach.
Der Kläger begehrte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich nunmehr herausgestellt habe, daß der Beklagte auch in 1010 Wien, H*****gasse *****, einen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil die darin enthaltene Behauptung unrichtig sei. Der Beklagte halte sich bloß fallweise berufsbedingt in Wien auf.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil sowohl der Kläger als auch der einzige in dieser Rechtssache namhaft gemachte, vom Beklagten geführte Zeuge Stefan A***** in Wien wohnen und der Beklagte nicht nur durch einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern sich selbst - geht man von seinen Behauptungen aus - zumindest zeitweise aus beruflichen Gründen in Wien aufhält, so daß insoweit eine Nahebeziehung auch des Beklagten zu Wien vorliegt. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung (§ 31 JN) ist daher zugunsten des antragstellenden Klägers zu bejahen.
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