OGH 7Nd507/93

OGH7Nd507/9316.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu 33 Cg 274/93 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei "H*****, ***** vertreten durch Dr.Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Roessler, Pritz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 194.600,44 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei erwarb von der beklagten Partei zwei elektronische Datenkassen samt Zubehör und Grundprogrammierung. Sie begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz mit der Behauptung, daß auf Grund eines Fehlers im Grundprogramm einer dieser Kassen an die Kellner der klagenden Partei 15 % anstatt 10,5 % des jeweiligen Umsatzes ausbezahlt worden seien.

Die klagende Partei wies darauf hin, daß das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand vereinbart worden sei, beantragte aber dessen ungeachtet die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil sämtliche in Frage kommenden Zeugen ihren Wohnsitz im Zustellbereich des Landesgerichtes Innsbruck hätten und sich sämtliche Unterlagen, die allenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden müßten, in Innsbruck befänden.

Die beklagte Partei bestritt die Richtigkeit der Klagsbehauptungen. Die Mängelrüge sei verspätet erhoben worden; die klagende Partei habe zudem auf die Geltendmachung allfälliger Mängelfolgeschäden verzichtet. Sie sprach sich insbesondere mit dem Hinweis auf die vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß zwar eine Delegierung aus den von der klagenden Partei angeführten Gründen zweckmäßig erscheine, aber eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Wurde die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Vereinbarung der Parteien begründet, ist nach herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch**2, Rz 209) und ständiger Rechtsprechung (JBl 1960, 451 u. a.) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen in der Regel ausgeschlossen, wenn der Prozeßgegner diesem Begehren Widerstand entgegensetzt. Selbst wenn dies nicht ausnahmslos zuträfe, könnten doch nur nach der Parteienübereinkunft über den Gerichtsstand eingetretene besonders wichtige Umstände, auf die bei der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, eine solche Delegierung rechtfertigen (zuletzt etwa 5 Nd 505/92, 1 Nd 501/93 u. a.). Einen solchen Ausnahmetatbestand hat die klagende Partei nicht geltend gemacht. Schon bei Abschluß der Vereinbarung konnte darauf Bedacht genommen werden, daß sich die im Fall eines Rechtsstreites um die Funktionstüchtigkeit und Zuverlässigkeit der Geräte und der Programme allenfalls zu untersuchenden Gegenstände und Unterlagen am Sitz der klagenden Partei in Innsbruck befinden und sich die als Zeugen zu führenden Mitarbeiter der klagenden Partei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufhalten. Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen.

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