European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00007.21W.0329.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Graz‑Ost bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 3.849,91 EUR sA aus einer Unfallversicherung und eine Haftungsfeststellung.
[2] Der Kläger stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz‑Ost. Er selbst, der Klagevertreter und alle vier vom Kläger als Zeugen in Aussicht genommenen Personen haben ihren Wohnsitz im Nahbereich von Graz.
[3] Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil dem Kläger die Durchführung des Verfahrens in Wien zumutbar, die Einvernahme der behandelnden Ärzte nicht notwendig sei und auch eine Erörterung des einzuholenden Sachverständigengutachtens erforderlich sein werde.
[4] Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, dass die Delegierung zweckmäßig sei. Für den Kläger und die Zeugen wäre die Anreise zum Bezirksgericht Graz‑Ost einfacher sowie kostensparender und es könnte auch ein Sachverständiger aus dem dortigen Sprengel bestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
[6] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon nach der Delegierung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer sein kann als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540).
[7] Im vorliegenden Fall sind der Kläger und die von ihm in Aussicht genommenen Zeugen im Nahbereich des Bezirksgerichts Graz‑Ost wohnhaft und es kann auch ein Sachverständiger aus diesem Bezirksgerichtssprengel bestellt werden. Damit ist die Durchführung des gesamten Beweisverfahrens – allenfalls mit Ausnahme der Einvernahme eines bislang allerdings noch nicht namhaft gemachten Vertreters des beklagten Versicherers – beim genannten Gericht möglich. In einem solchen Fall ist die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz vorzuziehen (RS0046333 [T38]).
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