Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Ordination wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein und stützte seinen Anspruch auf Bezahlung von Frachtraten darauf, dass die Klägerin über Transportauftrag der Beklagten mittels Sattelanhänger einen Transport von Lohfelden in Deutschland nach Wien durchgeführt habe. Sie berief sich zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 31 Z 1 lit b CMR (Ort der Ablieferung).
Erst nachdem das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren mit dem Hinweis darauf einleitete, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben sei, stellte die Klägerin einen Ordinationsantrag ohne weiteres Vorbringen.
Der Antrag wurde hierauf dem Obersten Gerichtshof (ohne vorhergehende Entscheidung über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes) zur Entscheidung über den Ordinationsantrag vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind; ist hingegen - wie hier - ein inländisches Gericht angerufen worden, so sind nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (7 Nc 74/03x, RIS-Justiz RS0046443, Mayr in Rechberger2, § 28 JN, Rz 2). An einen solchen Beschluss wäre der Oberste Gerichtshof gebunden. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt und hierüber vom Obersten Gerichtshof entschieden werden (7 Nc 74/03x, 2 Nd 515/99 ua). Da somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN (derzeit) nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Ordination im gegenwärtigen Verfahrensstand zu beurteilen waren (Bescheinigung der Voraussetzungen).
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