OGH 7Nc2/25s

OGH7Nc2/25s11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu AZ 4 C 690/24k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N* K*, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei T* A.O, *, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akakündüz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.132,30 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070NC00002.25S.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Bregenz bestimmt.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Verfahrens über den Delegierungsantrag selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die in L* wohnhafte Klägerin klagt die in Wien ansässige Beklagte auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 1.132,30 EUR. Sie habe bei der Beklagten einen Flug von Istanbul nach Zürich gebucht. Die Beklagte habe sie zu Unrecht nicht befördert.

[2] Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens.

[3] Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Bregenz. Nicht nur sie, sondern auch die drei zum Beweis des Klagsvorbringens angebotenen Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts.

[4] Die Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus. Sie werde noch einen Flughafenangestellten vom Flughafen Wien‑Schwechat als informierten Zeugen anbieten.

[5] Das Erstgericht führte in seiner Stellungnahme aus, die Delegierung an das Bezirksgericht Bregenz sei zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

[7] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden können, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]).

[8] Sämtliche bisher beantragten Beweispersonen haben ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz bzw in dessen unmittelbaren Nahebereich. Von der Beklagten wurde bislang noch kein Personalbeweisangeboten;sie hat lediglich die Namhaftmachung eines solchen in Aussicht gestellt.

[9] Damit ist für sämtliche angebotenen Beweispersonen die Anreise zum Bezirksgericht Bregenz mit geringerem Aufwand verbunden. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist zu bejahen.

[10] Dem Antrag ist daher stattzugeben.

[11] Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. 11. 2024 – der im Übrigen auch Vorbringen in der Hauptsache enthält – keine Kosten verzeichnet. Die im Zwischenstreit um die Delegierung unterlegene Beklagte hat die von ihr verzeichneten Kosten ihrer (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).

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