European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070NC00022.18X.1213.000
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Bad Ischl das Bezirksgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
In seiner am 4. 9. 2018 beim Bezirksgericht Bad Ischl eingebrachten Klage begehrt der in Götzens wohnhafte Kläger von der in Bad Ischl ansässigen Beklagten die Zahlung von 9.000 EUR sA aus einer Unfallversicherung. Weiters beantragt er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sowohl er, als auch die beiden von ihm beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Götzens und der Klagevertreter seinen Sitz in Innsbruck hätten. Darüber hinaus beruft er sich in seinem Beweisanbot auch auf die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Immunologie.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gegen die Delegierung sprach er sich aus, weil die von ihm beantragte Zeugin in Bad Ischl und der Beklagtenvertreter in Salzburg ansässig seien.
Das Vorlagegericht sprach sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS‑Justiz RS0046589 ua). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensverkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS‑Justiz RS0046333). Der Kanzleisitz eines Parteienvertreters ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0046333 [T13]).
Im vorliegenden Fall sind der Kläger und die beiden von ihm beantragten Zeugen in Götzens, die vom Beklagten beantragte Zeugin hingegen in Bad Ischl ansässig. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Einvernahme auswärtiger Zeugen im Wege der Videokonferenz sind bei einer Verfahrensführung in Bad Ischl keine höheren (zB Fahrt-)Kosten zu erwarten. Technische oder andere Gründe, die einer Einvernahme der auswärtigen Zeugen im Wege der Videokonferenz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz hat der Gesetzgeber sogar zur unmittelbaren Beweisaufnahme erklärt (§ 277 ZPO). Die – allenfalls erforderliche – schriftliche Begutachtung durch einen in Innsbruck ansässigen Sachverständigen ist mit keinen Mehrkosten verbunden. Die im Fall einer Gutachtenserörterung allenfalls etwas höheren Sachverständigengebühren bei dessen Anreise nach Bad Ischl fallen nicht so stark ins Gewicht, dass durch eine vom Gesetz als Ausnahmefall gedachte Delegierung eine Durchbrechung der grundsätzlich einzuhaltenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung gerechtfertigt wäre (7 Nc 11/18d).
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