Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrt mit dem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag 1. die Delegierung der anhängig zu machenden Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und 2. eine Beweissicherung gemäß § 384 ZPO durch Einvernahme mehrerer Zeugen. Der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren über den Beweissicherungsantrag, sofern zu dessen Entscheidung die Bezirksgerichte Döbling, Steyr und Amstetten zuständig seien, an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.
Auf Antrag einer Partei kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (§ 31 Abs 1 JN). Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Die Delegierung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen also von einem zuständigen Gericht an ein anderes Gericht. Solange eine Rechtssache nicht anhängig gemacht ist, ist daher eine Delegierung unzulässig (RIS-Justiz RS0046168). Da hier ein gerichtliches Verfahren beim zuständigen Gericht noch nicht eingeleitet wurde, ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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