OGH 7Nc17/18m

OGH7Nc17/18m30.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG *****, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei C*****-T***** R*****, vertreten durch Dr. Karin Keppert, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Ulla Deym, Rechtsanwältin in Wien, wegen 15.064,74 EUR sA, AZ 7 C 603/17t des Bezirksgerichts Meidling, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070NC00017.18M.0830.000

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichts Meidling das Bezirksgericht Graz-West zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten wegen von ihm zu vertretender Obliegenheitsverletzungen (Lenken ohne Lenkerberechtigung und in alkoholisiertem Zustand; Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle; Verletzung der Verständigungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Klägerin) den Ersatz aus der KFZ‑Haftpflichtversicherung an den Unfallgegner erbrachter Leistungen.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, nicht am Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Der Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West, weil er inzwischen im Sprengel dieses Gerichts seinen Wohnsitz habe und auch die Klagevertreter ihren Sitz in Graz hätten.

Die Klägerin schloss sich dem Delegierungsantrag an.

Das Bezirksgericht Meidling gab – entgegen § 31 Abs 3 JN – keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN – ein Fall des § 31a JN liegt nicht vor – kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit dafür sprechen (RIS‑Justiz RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen so offenkundig nicht vor, dass dem Vorlagegericht keine Äußerung abgefordert werden musste:

Die Klägerin hat insgesamt fünf Zeugen, insbesondere vier Zeugen zur strittigen Unfallbeteiligung des Beklagten namhaft gemacht, die alle ihren Wohnort bzw ihre ladungsfähige Anschrift in Wien haben und denen der Beklagte zur Identitätsklärung gegebenenfalls gegenübergestellt werden muss. Bei dieser Sachlage sprechen alle in Frage kommenden Zweckmäßigkeitserwägungen gegen die begehrte Delegierung der Rechtssache. Dem Delegierungsantrag ist daher nicht stattzugeben.

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