OGH 7Nc14/05a

OGH7Nc14/05a23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin O***** Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin F***** GmbH & Co KG, *****, wegen EUR 1.050 sA, über den Ordinationsantrag der Antragstellerin den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die in Kitzbühel ansässige Antragstellerin begehrt mit ihrem am 6. Mai 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag, das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin (mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland) eine Ladung Dämmstoffe von D-66453 Gersheim nach A-8055 Graz transportiert. Auf den Transportauftrag seien die CMR anzuwenden. Aus den Transportleistungen hafte die seit 4. 1. 2005 fällige Rechnung von EUR 1.050 sA unberichtigt aus. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art 31 Z 1 lit b CMR (nach dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort). Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN die Ordination - zweckmäßigerweise an das Bezirksgericht Kitzbühel - beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 6 Nc 1/05g ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (RIS-Justiz RS0117256; zuletzt:

7 Nc 48/04z).

Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 101 JN Anwendung zu finden hat. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (10 Nc 3/05f = RIS-Justiz RS0119721). Die Bestimmung des § 101 JN ist nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (RIS-Justiz RS0119721 [T1] = 10 Nc 7/05v). Da somit ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf § 101 JN - entgegen der Annahme der Antragstellerin - ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 12 mwN uva; 10 Nc 3/05f).

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