OGH 7Nc13/08h

OGH7Nc13/08h7.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Ges.m.b.H, *****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** LTD, *****, wegen 3.192,13 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein Gericht (zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien) als örtlich zuständig bestimmen; dies zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wegen Transportleistungen, die die Klägerin für die Beklagte von oder nach Österreich mit Übernahms- oder Ablieferungsort in Österreich erbracht habe. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Art 31 Z 1 lit b CMR. Die Beklagte habe ihren Sitz in Großbritannien, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN, weil die jeweiligen Übernahms- oder Ablieferungsorte in Österreich liegen und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt (RIS-Justiz RS0119645; Mayr in Rechberger³ § 28 JN Rz 2).

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