Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Peter Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Heribert Graf, Dr. Herbert Pimmer, Dr. Alfons Zechner und Dr. Hansjörg Sailer sind als Mitglieder des 3. Senats des Obersten Gerichtshofes im Revisionsrekursverfahren zu 3 Ob 193/02g befangen.
Text
Begründung
Die Mitglieder des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes zeigen in der vorgelegten Pflegschaftssache an, dass sie mit dem Rechtsmittelwerber seit langem befreundet seien. Sie seien befangen, und könnten nicht in dieser Pflegschaftssache entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richter in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihnen und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).
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