OGH 7Nc1/05i

OGH7Nc1/05i25.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Christian J*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 1.094,84 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt mit der am 25. 10. 2004 beim Bezirksgericht Spittal an der Drau unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung eingebrachten Mahnklage die Verurteilung des in 3150 Wilhelmsburg an der Traisen wohnhaften Beklagten zur Zahlung von EUR 1.094,84 sA aus offenen Rechnungen für bestellte und gelieferte Waren. Nach fristgerechter Einspruchserhebung gegen den erlassenen Zahlungsbefehl beantragte der Beklagte, der das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt und auch eine Gegenforderung einwendete, die Delegierung an das Bezirksgericht St. Pölten. Dies mit der Begründung, dass der von ihm gleichfalls beantragte Lokalaugenschein samt Sachverständigengutachten (zur Besichtigung von durch eine Schmiermittelfalschlieferung der Klägerin betroffenen Maschinen in seinem Betrieb) im Sprengel des beantragten delegierten Gerichtes durchzuführen sei, drei angebotene Zeugen (allesamt Mitarbeiter) und er selber dort ihren Wohnsitz hätten und es ihm berufsbedingt (aus betrieblichen Gründen) nicht möglich sei, sämtliche dieser Personen gleichzeitig bei einem auswärtigen Gericht stellig zu machen, weil dies zu einem Betriebsstillstand führe. Das Bezirksgericht Spittal an der Drau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Äußerung der klagenden Partei einzuholen und ohne selbst zum Delegierungsantrag Stellung zu nehmen (§ 31 Abs 3 letzter Satz JN). Vor Vorliegen dieser im Gesetz vorgeschriebenen Äußerungen ist eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung sohin verfrüht, weshalb vorerst im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen war (2 Nd 3/00; 9 Nc 102/02b; 2 Nc 6/04m; 4 Nc 28/04m uva).

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