OGH 7Nc10/23i

OGH7Nc10/23i2.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* und 2. B*, beide *, beide vertreten durch Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.600 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070NC00010.23I.0502.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Eferding das Bezirksgericht Lienz bestimmt.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung im Delegierungsverfahren selbst zu tragen.

Die Kosten der klagenden Parteien im Delegierungsverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Mit der beim Bezirksgericht Eferding eingebrachten Klage begehren die Kläger Schadenersatz von der Beklagten (mit Sitz in Italien) als Herstellerin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, welches die Kläger in Eferding erworben haben.

[2] Die Kläger beantragen, die Rechtssache an das Bezirksgericht Lienz zu delegieren.

[3] Der Wohnort beider Kläger liege im Sprengel dieses Bezirksgerichts; deren Einvernahme sei als Beweismittel im Verfahren angeboten worden. Die Beklagte hingegen sei ohnehin im Ausland ansässig, weshalb die Delegierung für sie mit keinen Nachteilen verbunden wäre. Sämtliche namhaft gemachte Zeugen seien ebenfalls im Ausland ansässig.

[4] Die Beklagte spricht sich – mit Argumenten zur unstrittig vorliegenden örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Eferding, die Voraussetzung für eine Delegierung ist (RS0109369) – gegen die Delegierung aus. Lediglich die beiden Kläger hätten aus dieser Delegierung einen Vorteil, weshalb der der Delegierung widersprechenden Partei der Vorzug zu geben sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Delegierung ist gerechtfertigt.

[6] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RS0046589 [T2]).

[7] 2. Nach der Aktenlage ist jedenfalls die Einvernahme der beiden Kläger als Partei zu erwarten, für welche sie eine mehrstündige Anreise von Lienz nach Eferding in Kauf nehmen müssten. Demgegenüber bedeutet es für allfällige ohnehin im Wege einer Videokonferenz einzuvernehmende Zeugen in Deutschland – wie die Beklagte selbst erkennt – keinen Unterschied, ob das Verfahren in Eferding oder Lienz geführt wird. Andere Umstände, die einer Delegierung entgegenstünden, spricht die Beklagte nicht an.

[8] 3. Insgesamt sprechen daher trotz der Ablehnung durch die Beklagte die besseren Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung (RS0046589; RS0046324), die zu einer Verkürzung des Prozesses und einer Erleichterung des Gerichtszugangs führt (vgl zum Wohnort der Parteien: RS0053169 [T12, T14]; vgl auch RS0046333).

[9] 4. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Beteiligung am Delegierungsverfahren selbst zu tragen (RS0036025 [T2, T7]). Der Delegierungsantrag der Kläger enthält auch eine vom Gericht aufgetragene Äußerung, sodass es sich dabei um Kosten des Hauptverfahrens handelt.

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