OGH 6Ob98/60 (RS0010392)

OGH6Ob98/6030.3.1960

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.

Normen

ABGB §354 B
ABGB §1098 IId

6 Ob 98/60OGH30.03.1960

MietSlg 7903

5 Ob 164/75OGH14.10.1975

nur: Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. (T1) <br/>Beisatz: Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden (vgl. MietSlg 1646, 21172). (T2)<br/>Veröff: MietSlg 27178

8 Ob 69/12yOGH19.12.2012

nur T1

4 Ob 25/16dOGH23.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19600330_OGH0002_0060OB00098_6000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)