Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Nichtigerklärung der Ehe der beiden Beklagten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das als außerordentliche Revision umzudeutende und zu behandelnde Rechtsmittel der Zweitbeklagten, die irrig eine Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts anstrebt (RIS-Justiz RS0110049), ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revision greift die nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, dass die Ehe der Beklagten ausschließlich deshalb eingegangen wurde, um der Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen und dass die Aufnahme einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nie geplant war und auch nie erfolgte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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