OGH 6Ob97/04i

OGH6Ob97/04i27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Alfred K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, und 2. Larissa K*****, vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2004, GZ 44 R 895/03y-66, womit über die Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30. Oktober 2003, GZ 2 C 12/01i-58, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Nichtigerklärung der Ehe der beiden Beklagten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das als außerordentliche Revision umzudeutende und zu behandelnde Rechtsmittel der Zweitbeklagten, die irrig eine Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts anstrebt (RIS-Justiz RS0110049), ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revision greift die nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, dass die Ehe der Beklagten ausschließlich deshalb eingegangen wurde, um der Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen und dass die Aufnahme einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nie geplant war und auch nie erfolgte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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