Rechtssatz
Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. Das bezogene Pflegegeld des Unterhaltspflichtigen ist als reiner (pauschalierter) Aufwandsersatz anzusehen und nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
nur: Das bezogene Pflegegeld des Unterhaltspflichtigen ist als reiner (pauschalierter) Aufwandsersatz anzusehen und nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00097_00H0000_001
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