European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00096.16K.0530.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG bei Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ausgeschlossen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (4 Ob 1517/93; 1 Ob 639/94; RIS‑Justiz RS0068729). Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 31/03m (= immolex 2004/50) nicht ausgesprochen, dass eine grundsätzliche Zustimmung zur Untervermietung der Geltendmachung des Kündigungsgrundes der gänzlichen Weitergabe nicht entgegensteht. Ausgeführt wurde in dieser Entscheidung, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vermieter dem Mieter mit der Gestattung der Untervermietung allein noch nicht auch die Befugnis gewährt, aus der Weitergabe (Untervermietung) einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen, es sei denn, die Vertragsteile haben weitergehende Abmachungen getroffen (RIS‑Justiz RS0070583).
Die Frage, ob eine grundsätzliche Zustimmung zu einer Untervermietung auch die Zustimmung zu einer Abtretung der Mietrechte umfasst, ist nicht präjudiziell. Die Klägerin hat ihre Kündigung nicht auf eine zustimmungslose Abtretung der Mietrechte gestützt.
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