Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die volljährige Antragstellerin strebte mit ihrem am 20. 7. 2007 eingebrachten Antrag die Erhöhung des von ihrem Vater monatlich zu leistenden Unterhalts von 145,34 EUR auf 330 EUR ab Juli 2004 an. Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag für den Zeitraum vom 20. 7. bis 31. 8. 2004, für den August 2005, den August 2006 und für den September 2007 ab. Es gab dem Erhöhungsantrag für den Zeitraum vom September 2004 bis Juli 2005, vom September 2005 bis Juli 2006, vom September 2006 bis August 2007 und für den Oktober 2007 zur Gänze und ab 1. 11. 2007 mit einem Betrag von monatlich 168,66 EUR statt. Das Mehrbegehren ab 1. 11. 2007 wies es ab.
In Stattgebung des Rekurses der Antragstellerin, die die Abweisung des Mehrbegehrens ab 1. 11. 2007 unbekämpft ließ, verpflichtete das Rekursgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 330 EUR für jene Zeiträume, für die das Erstgericht den Erhöhungsantrag zur Gänze abgewiesen hatte. Dem Rekurs des Vaters, der die Abweisung des Erhöhungsbegehrens für den Zeitraum von September 2004 bis Juli 2007 und die Festsetzung des ab 1. 8. 2007 zu leistenden monatlichen Unterhalts mit 314 EUR anstrebte, gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Vater ein mit „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel. Es liege ein Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur vor, gehe doch die Frage der Gleichbehandlung von haushaltsführenden Lebensgefährten, die sich der Kindererziehung widmen, und Ehegatten über den rein vermögensrechtlichen Anspruch bei weitem hinaus. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts erhob der Vater „aus juristischer Vorsicht eventualiter" eine Zulassungsvorstellung und verwies zur Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses auf den wieder vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs.
Das Rekursgericht wies die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil der Rechtsmittelwerber keine ausreichenden und stichhaltigen Gründe dargetan habe, um vom Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzugehen.
Nunmehr legt das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 2 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 2 AußStrG mit dem dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsantrag (RIS-Justiz RS0046543; RS0042366). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 242/07t). Im Anlassfall liegt der maßgebliche Betrag (unstrittig) unter 20.000 EUR. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers handelt es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhalt (Entscheidungsgegenstand) nicht um einen solchen „nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (vgl 6 Ob 225/00g; RIS-Justiz RS0007110). Da das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters - unanfechtbar - zurückwies (§ 63 Abs 4 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 3 AußStrG wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl 6 Ob 248/05x; RIS-Justiz RS0111234).
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