Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen; auch diese ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0109021, RS0081754 [T5], RS0043253 [T14]).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, überschreiten, also gewissermaßen der Zeitplan „über den Haufen geworfen" werde, eine Pönalevereinbarung wegen verspäteter Fertigstellung wegfällt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 58/98f = SZ 72/25; 8 Ob 156/06h). In der Entscheidung 8 Ob 156/06h hat der Oberste Gerichtshof das zeitliche Maß des Üblichen, dessen Überschreiten zum Wegfall der ursprünglichen Pönalevereinbarung führt, mit etwa einem Monat angenommen. Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bringt die beklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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