OGH 6Ob9/07b

OGH6Ob9/07b15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter B*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Marc C*****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 1,6 Mio), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2006, GZ 14 R 114/06x-44, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2006, GZ 57 Cg 76/04x-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die „wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (6 Ob 733/80 = SZ 53/177). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten Klägers sei im Zusammenhalt mit dem von ihm unterbreiteten Vertragsentwurf zu verstehen, ist ebenso wenig wie in der Auffassung, die vom Kläger vorgeschlagene Klausel, wonach der Treuhänder berechtigt sei, seine Kosten für die Errichtung, Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrages sowie seine Spesen aus dem Kaufpreis einzubehalten, stelle eine Schlechterstellung gegenüber der im ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Regelung dar, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936).

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