Normen
6 Ob 8/93 | OGH | 15.04.1993 |
6 Ob 10/06y | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1) |
6 Ob 53/06x | OGH | 06.04.2006 |
Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58 |
6 Ob 26/08d | OGH | 21.02.2008 |
Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, liegt kein dringender Fall vor. (T4) |
6 Ob 79/11b | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch |
6 Ob 39/14z | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5) |
6 Ob 26/19w | OGH | 27.02.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann. (T6) |
6 Ob 148/20p | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0060OB00008_9300000_001
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