OGH 6Ob83/01a

OGH6Ob83/01a26.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Johanna K*****, wegen Vergleichsgenehmigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 10 R 300/00w-78, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom 9. Oktober 2000, GZ 1 P 2502/95a-67, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Entscheidungsgegenstand ist der Antrag der Pflegebefohlenen, vertreten durch ihre damalige Sachwalterin auf Genehmigung eines Vergleiches mit ihrer Stieftochter über einen Betrag von 500.000,- S zur Abgeltung sämtlicher Pflichtteilsansprüche nach ihrem verstorbenen Ehegatten.

Das Erstgericht verweigerte eine Genehmigung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen Folge und genehmigte den Vergleich.

Nach Enthebung der bisherigen Sachwalterin und Bestellung des nunmehrigen Einschreitervertreters zum neuen Sachwalter erhob dieser namens der Betroffenen außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragte, die Genehmigung des Vergleiches zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der meritorischen Prüfung des Rechtsmittels der Betroffenen ihre Beschwer als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation und der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch gegeben sein. Wer einem Antrag zugestimmt oder selbst die gefällte Entscheidung beantragt hat, ist nicht rechtsmittellegitimiert (EFSlg 70.258, 73.452; 6 Ob 2378/96s mwN). Dem Rechtsmittel des namens der Betroffenen einschreitenden Sachwalters mangelt es daher an der für eine meritorische Erledigung erforderlichen Beschwer, es ist zurückzuweisen.

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