Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Entscheidungsgegenstand ist der Antrag der Pflegebefohlenen, vertreten durch ihre damalige Sachwalterin auf Genehmigung eines Vergleiches mit ihrer Stieftochter über einen Betrag von 500.000,- S zur Abgeltung sämtlicher Pflichtteilsansprüche nach ihrem verstorbenen Ehegatten.
Das Erstgericht verweigerte eine Genehmigung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen Folge und genehmigte den Vergleich.
Nach Enthebung der bisherigen Sachwalterin und Bestellung des nunmehrigen Einschreitervertreters zum neuen Sachwalter erhob dieser namens der Betroffenen außerordentlichen Revisionsrekurs und beantragte, die Genehmigung des Vergleiches zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der meritorischen Prüfung des Rechtsmittels der Betroffenen ihre Beschwer als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation und der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch gegeben sein. Wer einem Antrag zugestimmt oder selbst die gefällte Entscheidung beantragt hat, ist nicht rechtsmittellegitimiert (EFSlg 70.258, 73.452; 6 Ob 2378/96s mwN). Dem Rechtsmittel des namens der Betroffenen einschreitenden Sachwalters mangelt es daher an der für eine meritorische Erledigung erforderlichen Beschwer, es ist zurückzuweisen.
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