OGH 6Ob82/74 (RS0004904)

OGH6Ob82/749.5.1974

Rechtssatz

Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. Wenn die gefährdete Partei den durch die einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch nicht weiterverfolgt, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse im Provisorialverfahren.

Normen

EO §378 A

6 Ob 82/74OGH09.05.1974
10 Ob 120/97pOGH04.11.1997

nur: Die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel ist nur ein Vorläufer des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes. Das Klagebegehren des Rechtfertigungsprozesses muss inhaltsgleich mit der Bezeichnung des Anspruches im Provisorialverfahren sein. (T1)

1 Ob 294/98mOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen keinen im Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch, weil sich der Klageanspruch regelmäßig (nur) gegen den Beklagten und nicht gegen einen Dritten richtet. (T2)

4 Ob 21/07bOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Eintritt ewigen Ruhens im Hauptverfahren. (T3)

5 Ob 41/13kOGH28.08.2013

Vgl; Beistaz: Hier: Fehlen der erforderlichen Identität des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740509_OGH0002_0060OB00082_7400000_001

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