Spruch:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Dezember 1983, 6 Ob 824/83, wird dahingehend ergänzt, daß dem Spruch folgender Absatz hinzugefügt wird:
"Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten." Die Kosten des Berichtigungsantrages sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus dem letzten Satz der Begründung des oben angeführten Beschlusses ergibt, war es der Wille des erkennenden Senates, die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens der Entscheidung über die Sache vorzubehalten. Über Antrag der beklagten Partei war daher der im Spruch versehentlich unterbliebene Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens nachzuholen.
Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf § 52 ZPO.
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