European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00008.20Z.0123.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich der Kläger ausdrücklich beruft, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen; in einem solchen Fall nimmt die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (9 ObA 326/89 [in der außerordentlichen Revision unrichtig zitiert mit 9 ObA 326/98]; 10 Ob 63/08z; 1 Ob 99/07a; RS0037907). Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger seiner Auffassung nach einen „Gesamtschaden [gegen den Beklagten als seinen vormaligen Rechtsvertreter aufgrund dessen] mangelhafte[r] und nicht rechtskonforme[r] Vertretung in [drei näher bezeichneten] Verfahren vor dem Bezirksgericht Mistelbach“ geltend.
Die Frage, ob Teile eines einheitlichen Anspruchs oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile eingeklagt sind, hängt ebenso von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0037907 [T10]) wie Frage, ob eine Aufschlüsselung des Klagebegehrens zumutbar ist (RS0037907 [T16]).
Da der Kläger dem Beklagten unrichtige bzw fehlende Vertretungshandlungen zu seinen Gunsten in drei unterschiedlichen Gerichtsverfahren vorwirft, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein Gesamtschaden vor, weil die einzelnen Schadenspositionen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, jedenfalls vertretbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger eine Aufschlüsselung seines Klagebegehrens nicht zumutbar gewesen sein sollte. Das Argument in der außerordentlichen Revision, „weder Gesetz noch einschlägige Honorarbestimmungen für Rechtsanwälte [ sähen ] eine Bewertung für das Unterlassen von Fragestellungen bzw [ eine ] Ablehnung von Sachverständigen [ udgl ] vor“, geht völlig ins Leere; es geht vielmehr um die Frage, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen das Unterlassen von Fragestellungen bzw die Unterlassung der Ablehnung eines Sachverständigen udgl hatten und welcher Schaden dem Kläger dadurch jeweils konkret erwachsen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die der Kläger sogar selbst hinweist, dass bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen hat, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess – oder auch nur eine Teilfrage desselben – richtigerweise hätte entschieden werden müssen (RS0115755). Diesbezüglich trifft aber den Kläger die Behauptungs- und Beweislast (1 Ob 151/01i).
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