6 Ob 818/80 | OGH | 04.03.1981 |
Veröff: JBl 1983,36 |
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0060OB00818_8000000_002
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Rechtssatz
Wenn der Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache die Gläubiger befriedigt und sich die Forderungen abtreten läßt, gehen gemäß § 1358 ABGB die Rechte der Gläubiger auf ihn über, so daß er grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegenüber beiden Solidarschuldnern erworben hat.