OGH 6Ob79/15h

OGH6Ob79/15h31.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Dipl.‑Ing. Dr. A***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses und Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. März 2015, GZ 10 R 4/15m‑111, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00079.15H.0731.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die auf § 195 AktG gestützte Klage des Minderheitsaktionärs der beklagten Gesellschaft gegen in der Hauptversammlung vom 21. 3. 2011 betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 134 Abs 1 AktG gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft gefasste Beschlüsse ebenso abgewiesen wie die eventualiter begehrte Feststellung einer Haftung der Gesellschaft aus der Unterlassung einer Geltendmachung derartiger Ansprüche.

1. Der Kläger geht in seiner außerordentlichen Revision davon aus, dass die A***** Privatstiftung, die Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft, einem Stimmverbot nach § 125 AktG unterlegen wäre; die Beschlussfassung in der Hauptversammlung habe unter anderem eine Anspruchsverfolgung gegen den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands zum Gegenstand gehabt, der ‑ ebenso wie ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft ‑ einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung der Privatstiftung (gehabt) habe.

Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits in einem ebenfalls die hier beklagte Gesellschaft betreffenden Verfahren entschieden, dass der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person (eben der Privatstiftung) deren Stimmrecht als Aktionärin einer Aktiengesellschaft zum Ruhen bringt, sofern diese Vertreter die juristische Person beherrschen. Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Vorstandsmitglieds führt nur dann zum Ruhen des der Privatstiftung zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist (6 Ob 28/08y GesRZ 2008, 304 [ Schmidt ]). Konkret bejahte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ein Ruhen des Stimmrechts der Privatstiftung, weil sämtliche Vorstandsmitglieder der Privatstiftung von einem Antrag auf Sonderprüfung betroffen, ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung auch Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung Aufsichtsräte der Gesellschaft waren.

Aufbauend auf die Grundsätze, die in dieser Entscheidung herausgearbeitet wurden, vermag der Kläger aber ein Ruhen der Stimmrechte des Privatstiftung hier nicht nachzuweisen, wurden doch zum einen zwischenzeitig andere Personen (weitere) Vorstandsmitglieder in der Privatstiftung tätig und steht zum anderen der vom Kläger behauptete beherrschende Einfluss des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft auf die neuen Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht fest (vgl zur Abgrenzung auch 6 Ob 196/14p).

2. Zur in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge in der außerordentlichen Revision ist vor allem festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr bekämpft werden kann (RIS‑Justiz RS0042963).

3. Damit führte aber die unbedenkliche Stimmabgabe der Privatstiftung, die durch ihre beiden (neuen) Vorstandsmitglieder vertreten war, als Mehrheitsaktionärin jedenfalls zur Ablehnung der vom Kläger gestellten Anträge. Einer weiteren Erörterung der Frage, ob eine Trennung der Abstimmung betreffend die Mitglieder des Vorstands einerseits und jene des Aufsichtsrats andererseits durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung zulässig war oder nicht, bedarf es daher ‑ unter Berücksichtigung der Klagebegehren - ebenso wenig wie der vom Berufungsgericht als entscheidungsrelevant angesehenen Frage der Verfristung der Anspruchsverfolgung im Hinblick auf § 135 AktG.

4. Die Ausführungen der Revision zum weiteren Feststellungsbegehren beziehen sich nur auf den Nachweis eines Vermögensinteresses, ohne sich näher mit der Begründung des Berufungsgerichts und der von diesem zitierten Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

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