European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00078.13H.0508.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
1. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Bindung der Verweigerung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Jahr 2003 nicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Verweigerung damals nur aus formellen Gründen, nicht aber wegen der Belastung der gegenständlichen Liegenschaften erfolgte, ist daraus nämlich für den Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen.
2.1. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung zu genehmigen ist, ist grundsätzlich eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0097948 [T1]).
2.2. Das Rekursgericht, das die Ausführungen des Erstgerichts zur Versagung der Genehmigung als tragfähig bezeichnete, ist von der höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RIS‑Justiz RS0048176). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0048176 [T2]).
3.1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken (RIS‑Justiz RS0048155). Die Nachteile, dass der Minderjährige wegen des Veräußerungs‑ und Belastungsverbots zugunsten seiner Mutter die Liegenschaft nicht bzw nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, dem gegenüber aber auch für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung nicht auf (vgl RIS‑Justiz RS0048155 [T3]).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung reicht eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung des Beschenkten nicht aus, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls auch mit Erfolg durchgesetzt werden könnte (RIS‑Justiz RS0048140 [T4]). Dies gilt auch für eine entsprechende Verpflichtung, die der Vater der Minderjährigen abgegeben hat.
3.3. Selbst wenn der Kindesvater auf das Veräußerungs‑ und Belastungsverbot zu seinen Gunsten verzichtet hätte und ein Sachverständigengutachten einen weitaus höheren Verkehrswert der Liegenschaft ergeben hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass die Verpflichtungserklärung des Vaters, die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten lediglich bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen zu tragen, unzureichend ist (vgl RIS‑Justiz RS0048140 [T4]).
3.4. Damit geht aber auch der Einwand einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht ins Leere. Dazu müsste der Rechtsmittelwerber nämlich dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann. Dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, dass er bei Hinweis auf die relevante Rechtsansicht erstattet hätte (RIS‑Justiz RS0120056 [T8]). Dass der Vater seine Verpflichtungserklärung auf die Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit der Minderjährigen erweitert hätte und die Minderjährige ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen hätte können, wurde jedoch in der Mängelrüge nicht behauptet.
4. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.
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