OGH 6Ob779/80 (RS0014635)

OGH6Ob779/809.6.1982

Rechtssatz

Fehlt es einer Person an der Einsicht in das Wesen einer anwaltlichen Vertretung und an der Kritik über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vertretung in ihrer konkreten Lage, mangelt es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrages über ihre anwaltliche Vertretung.

Normen

ABGB §865
ABGB §1002

6 Ob 779/80OGH09.06.1982
2 Ob 9/96OGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: War eine Person zum Zeitpunkte der Erteilung der Prozessvollmacht in einem Schadenersatzprozess nicht geschäftsfähig, so konnte sie keine rechtswirksame Vollmacht erteilen. Ein zwischen den Parteien dieses Schadenersatzprozesses abgeschlossener (außergerichtlicher) Vergleich ist daher infolge vollmachtslosen Vertreterhandelns nicht wirksam. (T1)

1 Ob 91/15mOGH21.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0060OB00779_8000000_001

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