Spruch:
Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Das eheliche Gebrauchsvermögen der Parteien wird wie folgt aufgeteilt:
Dem Antragsteller wird die Liegenschaft, EZ 559 II KG O*****, mit dem Grundstück Nr. 33/4 Wiese samt darauf errichtetem Wohnhaus O*****, ins Alleineigentum übertragen.
Die Antragsgegnerin Josefine H*****, ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechts auf ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft, EZ 559 II KG O*****, mit dem Grundstück Nr. 33/4 Wiese für Alois H*****, einzuwilligen.
Der Antragsteller wird im Innenverhältnis verpflichtet, den noch aushaftenden Rest der auf der erwähnten Liegenschaft unter COZ 2, 4, 6 und 10 pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG von S 68.395, S 88.200 und S 183.750 je s. A. und des Tiroler Landeswohnbaufonds von S 25.000 s. A. allein zurückzuzahlen und die Antragsgegnerin schad- und klaglos zu halten.
Die Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung im Erdgeschoß des Hauses O*****, werden dem Antragsteller allein zugewiesen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 500.000, und zwar einen Teilbetrag von S 30.000 binnen zwei Monaten und den Restbetrag von S 470.000 binnen neun Monaten, jeweils ab Rechtskraft dieses Beschlusses, zu leisten.
Der Antragsteller Alois H*****, ist schuldig, in die Einverleibung des Pfandrechtes für die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin Josefine H*****, im Betrage von S 500.000 auf der Liegenschaft, EZ 559 II KG O*****, einzuwilligen.
Sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben für die Verbücherung der Eigentumsübertragung hat der Antragsteller Alois H*****, jene für die grundbücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung die Antragsgegnerin Josefine H*****, zu tragen.
Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben."
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gleichfalls gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Die am 10. 8. 1963 geschlossene Ehe der Parteien, der keine Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. 3. 1980 aus dem Grunde des § 50 EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens haben die Parteien wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 559 II KG O***** mit dem Grundstück Nr. 33/4 Wiese, auf dem sie während der Ehe das Wohnhaus, O*****, errichtet haben. In diesem Hause befand sich die Ehewohnung der Parteien, aus der die Antragsgegnerin am 26. 2. 1978 ausgezogen ist. Der Antragsteller ist in der Ehewohnung verblieben.
Am 4. 8. 1980 begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß ihm der der Antragsgegnerin zugeschriebene Liegenschaftsanteil nur gegen Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen zur alleinigen Rückzahlung und die Wohnungseinrichtung ohne jede Ausgleichszahlung ins Alleineigentum zugewiesen werden.
Die Antragsgegnerin sprach sich dagegen aus und beantragte ihrerseits zunächst die Aufrechterhaltung des Miteigentums an der Liegenschaft sowie eine Ausgleichszahlung von S 50.000 für die Überlassung der Wohnungseinrichtung an den Antragsteller. In ihrer Beweisaussage erklärte sie sodann, sie strebe die Übertragung der Haushälfte des Antragstellers an sie an, weil sie in der Lage sei, bei Verwandten einen Betrag bis zu S 500.000 aufzubringen.
Das Erstgericht wies dem Antragsteller den Hälfteanteil der Antragsgegnerin sowie die Wohnungseinrichtung ins Alleineigentum zu und verpflichtete ihn zur Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Darlehen zur alleinigen Rückzahlung, zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 484.220 binnen zwei Monaten ab Unterfertigung der Aufsandungserklärung und zur Abgabe der schriftlichen Erklärungen für die pfandrechtliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung auf der Liegenschaft Zug um Zug gegen Unterfertigung der Aufsandungserklärung durch die Antragsgegnerin. Es traf nachstehende Feststellungen:
Dem Antragsteller war eine Teilfläche des 804 m2 großen Grundstückes im Ausmaß von 500 m2 von seiner Mutter geschenkt worden. Die Restfläche wurde nachträglich hinzugekauft, wobei der Kaufpreis von der Antragsgegnerin zwar nicht zur Hälfte, aber mit dem wesentlichen Teilbetrag von S 10.000 mitfinanziert wurde. Zum Hausbau trugen die Parteien während der Ehe etwa im gleichen Ausmaß bei. Die Antragsgegnerin brachte einen Barbetrag von S 25.000 in die Ehe ein und beglich in den Jahren 1980 und 1981 Bausparkassenschulden im Gesamtbetrag von S 23.456 und einen Betrag von S 3.483,20 an Kanalanschlußkosten. Sie verrichtete Heimarbeiten, übernahm die Pflege fremder Kinder und besorgte die Vermietung von Fremdenzimmern. Der Ertrag aus der Heimarbeit betrug in den Jahren 1964 bis 1978 monatlich brutto S 2.700, für die Kinderpflege erhielt sie durch 1 1/2 Jahre monatlich S 1.200 und der Erlös aus der Vermietung der Fremdenzimmer belief sich jährlich im Durchschnitt auf S 30.000. Diesen insgesamt mit rund S 500.000 zu veranschlagenden Verdienst steuerte die Antragsgegnerin zum Hausbau bei. Daneben versorgte sie den Haushalt und arbeitete, soweit es die Kräfte einer Frau zulassen, voll am Bau mit. Der Antragsteller erbrachte in den Jahren 1978 bis 1981 Zahlungen von S 5.224,80 für den Kanalanschluß und an die Bausparkasse Tilgungszahlungen von insgesamt S 52.923. Aus dem Hausbau sind noch grundbücherlich sichergestellte Schulden von S 150.000 offen. Das im Haus vorhandene Inventar kann im Wert vernachlässigt werden. Der Zeitwert des Grundstückes beträgt S
478.380 und der des Hauses und der Außenanlagen S 868.000; der Ertragswert der Liegenschaft ist mit S 1,188.000 zu errechnen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe bereits eine neue Wohnung bezogen, weshalb es billig erscheine, die Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen. Damit würden sich die künftigen Lebensbereiche der Parteien möglichst wenig berühren. Da beide Teile - abgesehen von der 500 m2 großen Teilfläche des Grundstückes - in gleicher Weise zum Hausbau beigetragen hätten, sei der Sachwert um den entsprechenden Teil des Grundstückswertes zu kürzen; die Summe dieses so ermittelten Wertes des ungekürzten Ertragswertes errechne sich mit S 1,118.440. Der Hälftebetrag ergebe unter Abzug der halben Schulden eine Ausgleichszahlung von S 484.220. Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen teilweise Folge, änderte den angefochtenen Beschluß aber lediglich dahin ab, daß der Antragsteller verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 435.000 binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu leisten, in die Einverleibung des Pfandrechtes für diese Forderung auf der Liegenschaft einzuwilligen und alle Kosten, Gebühren und Abgaben der Einverleibung seines Alleineigentums zu tragen. Das Rekursgericht hob ferner die Verfahrenskosten gegeneinander auf, sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und traf folgende ergänzende Feststellungen:
In der Ehe gab es bis etwa 1976 keine ernsthaften Probleme. Die Parteien errichteten das Haus teils unter Mitarbeit von Verwandten beider Seiten in jahrelanger Arbeit. Etwa 1976 setzte eine krankhafte Wesensveränderung des Antragstellers ein. Er beschimpfte die Antragsgegnerin und verdächtigte sie, ihn vergiften und ihm jedenfalls - mit Hilfe gedungener Personen - nach dem Leben trachten zu wollen. Bis 1979 unternahm er drei Selbstmordversuche, die jeweils die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Innsbruck zur Folge hatten. Dabei wurde festgestellt, daß der Antragsteller von einer Persönlichkeitsveränderung betroffen, sein Kontaktverhalten dadurch beeinträchtigt und sein Wesen von Mißtrauen, Argwohn, Sprunghaftigkeit und Störungen im Affektbereich bestimmt war (Defektsyndrom). Da die Antragsgegnerin die Beschimpfungen und Bedrohungen nicht mehr ertrug, zog sie am 26. 2. 1978 aus der ehelichen Wohnung aus, mietete eine andere Wohnung und nahm eine Arbeit als Hausgehilfin an. Der konkrete Aufwand der beiden Parteien für das Haus ist nicht mehr genau feststellbar. Es muß aber als erwiesen angenommen werden, daß der beiderseitige Beitrag zur Errichtung des Hauses und seiner Einrichtung etwa gleich groß war. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, bei der Aufteilung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die künftigen Lebensbereiche möglichst wenig berühren, was umso mehr angesichts der psychischen Erkrankung des Antragstellers gelte. Für die Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Antragstellers sei maßgeblich, daß er in O***** beheimatet und auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Hause verblieben sei, während die Antragsgegnerin eine andere Wohnung bezogen habe. Die geistige Erkrankung des Antragstellers gebiete seine Belassung in der gewohnten Umgebung. Der von der Antragsgegnerin angebotene Betrag von S 500.000 reiche auch als Ausgleichszahlung angesichts des vom Antragsteller eingebrachten Grundstücksteiles nicht aus. Auch die Gründe für die Ehescheidung könnten im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht ins Treffen geführt werden. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sei - abgesehen von der Grundfläche von 500 m2, die der Antragsteller eingebracht habe - davon auszugehen, daß die Parteien zum weiteren Wertzuwachs der Liegenschaft gleichwertige Aufwendungen gemacht haben. Obgleich die Aufteilung nicht streng rechnerisch vorzunehmen sei, müsse doch vom Wert der Liegenschaft ausgegangen werden. Dabei müsse neben dem Verkehrswert auch auf den Ertragswert Bedacht genommen werden, weil sich der Antragsteller, wolle er in der Ehewohnung verbleiben, möglicherweise die Mittel zur Abstattung eines Darlehens für die Aufbringung der Ausgleichszahlung durch Vermietung der zweiten Wohnung im Hause beschaffen müsse. Der aus Verkehrs- und Ertragswert zusammengesetzte Mittelwert betrage S 1,267.190, doch müsse in Anschlag gebracht werden, daß der Antragsteller eine Grundstücksteilfläche von 500 m2 bereits vor der Eheschließung erworben habe. Der für die Bemessung der Ausgleichszahlung maßgebliche Wert sei auf 1 Mill. S zu kürzen, so daß der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft sichergestellten, noch offenen Verbindlichkeiten ein Betrag von S 425.000 zuzubilligen sei. Die Ablöse für die Einrichtung könne hingegen unter Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO mit S 10.000 bemessen werden. Eine über die Dauer von zwei Monaten hinausgehende Zahlungsfrist sei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten; sinnvoll sei es, diese Frist an die Rechtskraft des Beschlusses zu knüpfen. Beide Parteien bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Beschlusses zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht, hilfsweise die Ausschaltung oder doch die Herabsetzung der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung auf höchstens S 200.000; die Antragsgegnerin beantragt die Zuweisung der dem Antragsteller zugeschriebenen Liegenschaftshälfte und der Wohnungseinrichtung an sie, allenfalls die Erhöhung der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung auf S 1,650.000 samt 5 % Zinsen. Der Antragsteller beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben. Die Antragsgegnerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel sind nur teilweise berechtigt.
Der Antragsteller behauptet im wesentlichen, er könne die ihm auferlegte Ausgleichszahlung nicht verkraften; er müsse auch wohl bestehen können. Allenfalls möge das Miteigentum aufrechterhalten und ein Miet- und Wohnungsrecht an den der Antragsgegnerin zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteilen für ihn begründet werden. Die Antragsgegnerin führte aus, sie sei beim Hausbau die treibende Kraft gewesen, so daß - auch unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Scheidungsverfahrens - die Gründe für die Zuweisung des Hauses an sie überwögen.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Parteien wohl abgewogen, sodaß gegen die Annahme, daß sie etwa gleich groß waren, keine Bedenken bestehen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Ehe sei aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden worden, ist aktenwidrig, weil die Scheidung aus dem Grunde des § 50 EheG ausgesprochen wurde. Mit dem Vorbringen, der Antragsteller überspiele seine "zweifellos vorhandenen psychopatischen Anlagen" und baue "auf den damit verbundenen Freibrief", entfernt die Antragsgegnerin sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Antragsteller an einem schwerwiegenden Defektsyndrom leide, das durch eine Persönlichkeitsveränderung gekennzeichnet sei.
Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, daß etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zur Verfügung stehen. Überhaupt soll der Richter dabei beachten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für die Ehegatten möglichst ausgelichenen Weise geregelt werden (JA 916 Blg.Nr XIV.GP, 15; JBl 1981, 429 u. a.). Eine Ausgleichszahlung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen. Das trifft gerade auf Fälle zu, bei welchen eine gerechte Verteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse durch Sachzuteilung nicht möglich ist (§ 94 EheG). Das gesamte in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehende Vermögen der Parteien besteht - sieht man von der geringwertigen Einrichtung der Ehewohnung ab - in dem Haus, in dem allerdings neben der Ehewohnung auch noch eine zweite, bisher durch Vermietung genützte Wohnung untergebracht ist, so daß auch die Aufrechterhaltung des Miteigentums der Parteien und eine Benützungsregelung durch Zuweisung je einer Wohnung an den Antragsteller und an die Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung oder die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht kämen. Dennoch ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß sie die der Antragsgegnerin zugeschriebene Liegenschaftshälfte dem Antragsteller ins Eigentum zugewiesen haben. Die vorher aufgezeigten Möglichkeiten widersprechen dem Grundsatz, die Aufteilung sei so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Diese Bestimmung ist zwar nur eine Sollvorschrift, die Ausnahmen gestattet, wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann (JA aaO 15). Ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen schon die tiefgreifenden persönlichen Differenzen zwischen den Parteien nicht. Gerade wegen des dem Antragsteller infolge seiner psychischen Erkrankung nicht als Verschulden zurechenbaren Verhaltens war die Antragsgegnerin genötigt, aus der Ehewohnung auszuziehen. Eine solche Aufteilung böte umso weniger Gewähr für eine einigermaßen reibungslose gemeinsame Benützung des Hauses, als gewisse Liegenschaftsteile (etwa die Hauszufahrt und die nicht bebauten Grundstücksflächen) kaum derart aufgeteilt werden könnten, daß damit mögliche Konfliktsituationen ausgeschaltet wären.
Auch die Zuweisung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin an den Antragsteller begegnet aus den schon vom Rekursgericht zutreffend gewürdigten Umständen keinen Bedenken, zumal dem Antragsteller wegen seiner psychischen Verfassung eine Änderung seines Lebensbereiches weit weniger zugemutet werden kann als der Antragsgegnerin, die - wenngleich ohne ihr Verschulden - schon seit Jahren woanders wohnt. Bei dieser Sachlage entspricht die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung, mit der die gemeinsame Liegenschaft (samt der dazugehörigen Einrichtung) dem Antragsteller zugewiesen und eine Ausgleichszahlung auferlegt wurde, der Billigkeit. Der gleichwertige Beitrag der Antragsgegnerin rechtfertigt eine Ausgleichszahlung, der eine Aufteilung des gesamten Vermögens zu gleichen Teilen zugrunde liegt. Bei der Bewertung des Hauses für die Zwecke der nachehelichen Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß es weiterhin als Wohnstätte des Antragstellers dient und nicht der Verwertung auf dem Immobilienmarkt zugeführt werden soll. Schon deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, der Aufteilung bloß den Verkehrswert zugrunde zu legen. Auch die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts durch Mittelung der beiden vom Sachverständigen unbekämpft geschätzten Wertgrößen (Verkehrs- und Ertragswert) erscheint nicht unbillig (6 Ob 802/82); im übrigen wird der Antragsteller bei der Aufbringung der Mittel für die Ausgleichszahlung auch auf die Erträgnisse der zweiten Wohnung angewiesen sein.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er müsse - ähnlich wie der Anerbe - bei der Aufteilung wohl bestehen können, ist ihm entgegenzuhalten, daß die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit auch darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll. Deshalb ist als Ausgleichszahlung nicht etwa der Betrag festzusetzen, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann; vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen. Dabei ist ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zumutbar (7 Ob 573/82). Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Antragsteller die zweite Wohnung auch einer kommerziellen Verwertung zuführen kann; die Antragsgegnerin erzielte aus der Vermietung von Fremdenzimmern einen durchschnittlichen jährlichen Erlös von S 30.000 (AS 108). Die erst im Revisionsrekurs des Antragstellers aufgezeigte Möglichkeit der Aufteilung dahin, daß das Miteigentum aufrechterhalten und dem Antragsteller ein Wohnungs- oder Mietrecht auch an der der Antragsgegnerin zur Benützung zugewiesenen Wohnung gegen ein laufendes monatliches Entgelt eingeräumt werde, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der der Antragsgegnerin zustehende Ausgleich für die Zuweisung der Liegenschaft an den Antragsteller ungebührlich weit hinausgeschoben werden würde.
Geht man von der zu billigenden Mittelung des vom Sachverständigen geschätzten Verkehrs- und Ertragswertes aus (S 1,267.190) und zieht man die noch auf der Liegenschaft haftenden, vom Antragsteller zur Alleinzahlung zu übernehmenden Schulden von S 150.000 ab, errechnet sich der dem Antragsteller verbleibende Vermögenswert mit S 1,117.190. Angesichts der gleichwertigen Beiträge beider Parteien gebührt der Antragsgegnerin somit - unter Einschluß des Ausgleiches für die Wohnungseinrichtung, der nicht mehr weiter bekämpft wird - eine Ausgleichszahlung von S 500.000. Dabei wurde auch angemessen berücksichtigt, daß der Antragsteller einen Teil der Grundfläche in die Ehe eingebracht, davon der Antragstellerin jedoch nur einen Hälfteanteil geschenkt hat.
Um es dem Antragsteller zu ermöglichen, diese für ihn gewiß sehr beträchtlichen Mittel rechtzeitig aufzubringen, war die Ausgleichszahlung angemessen zu stunden (§ 94 Abs 2 EheG); einen nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Teil der Ausgleichszahlung wird er allerdings verhältnismäßig rasch aufbringen können. Diese Teilzahlung erscheint notwendig, um der Antragsgegnerin dringende Anschaffungen zu ermöglichen. Wegen der verhältnismäßig kurzfristigen Stundung ist auch die von der Antragsgegnerin begehrte Wertsicherung der Ausgleichszahlung entbehrlich.
Bei dieser Art der Aufteilung, bei der im Ergebnis dem Standpunkt beider Parteien gleichermaßen Rechnung getragen wurde, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
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