OGH 6Ob760/79 (RS0020553)

OGH6Ob760/7920.2.1980

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.

Normen

ABGB §1063 A2

6 Ob 760/79OGH20.02.1980

Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)

5 Ob 599/84OGH04.12.1984

Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721

2 Ob 602/85OGH04.03.1986

nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes". (T1)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)

8 Ob 55/17xOGH24.08.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)