Spruch:
Der als “außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine klagende volljährige Tochter. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dagegen erhob der Beklagte ein als “außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Abweisung der Klage und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ist, wenngleich unzutreffend als “außerordentliche Revision" bezeichnet, als Rekurs zu behandeln. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO (Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluss ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere auch nicht durch ein außerordentliches Rechtsmittel anfechtbar (Kodek in Rechberger², Rz 4 zu § 519 ZPO; SZ 60/35 mwN, 8 Ob 16/92 uva, RIS-Justiz RS0043946). Das Fehlen des genannten Ausspruchs bewirkt in jedem Fall die Unanfechtbarkeit der Entscheidung, ohne dass es noch auf das Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen ankäme.
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