OGH 6Ob755/80 (RS0082677)

OGH6Ob755/802.12.1981

Rechtssatz

Die Ausweitung des Wohnungseigentums auf sogenannte "Freiflächen" sollte mit Formulierung des § 1 WEG nicht ermöglicht werden.

Normen

WEG 1975 §1

6 Ob 755/80OGH02.12.1981

Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546 = MietSlg 33451 = MietSlg 33464(26)

5 Ob 67/83OGH22.11.1983

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)

5 Ob 54/95OGH28.03.1995

Beisatz: Der Begründung von Wohnungseigentum steht jedoch nicht im Weg, daß das Objekt dieses dinglichen Sondernutzungsrechtes (die selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) noch gar nicht existiert; Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben (hier: Wohnungseigentum an geplanten Garagen). (T2)

5 Ob 188/97aOGH02.09.1997

Ähnlich; Beis wie T2 nur: Gegenstand des Wohnungseigentums ist nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben. (T3)

5 Ob 29/17aOGH29.08.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_002

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