Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner außerordentlichen Revision releviert der Beklagte zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels neuerlich die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses, in dem ein Dienstverhältnis verneint worden war. Dem steht jedoch bindend die rechtskräftige Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung können Prozesshindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Vorentscheidung vorliegt. Diese im § 42 Abs 3 JN ua für die Unzulässigkeit des Rechtswegs normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse, einschließlich demjenigen der Rechtskraft. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieses Prozesshindernisses übereinstimmend verneint. Wenn das Berufungsgericht sich mit dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung auseinandersetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens verneint, so liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung (SZ 70/45 mwN). Von dieser Entscheidung ist auch die vom Beklagten angestrebte Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess umfasst, weil die Bindungswirkung eines Urteils Ausfluss, also Teil der materiellen Rechtskraft ist (SZ 70/60), sodass mit der Entscheidung über die Prozesseinrede des Beklagten abschließend auch die Frage der Bindung an die Vorentscheidung erledigt ist.
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