6 Ob 727/87 | OGH | 26.11.1987 |
1 Ob 47/17v | OGH | 29.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00727_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)