OGH 6Ob7/09m

OGH6Ob7/09m19.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Helga W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Josef Ulrich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. November 2008, GZ 3 R 243/08w-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837).

Zu den Gründen für den in der außerordentlichen Revision angesprochenen Vermögensverfall des Beklagten und insbesondere zur Frage, welchen Beitrag die Klägerin allenfalls dazu geleistet hat, haben die Vorinstanzen weitgehend Negativfeststellungen getroffen. Die Revisionsausführungen laufen darauf hinaus, der Klägerin die Verantwortung für den unbestrittenen Misserfolg des gemeinsamen Wirtschaftens der Streitteile zuzurechnen, ohne aber darzulegen, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihr - über allfälliges wirtschaftliches Unvermögen hinaus - als Verfehlung vorzuwerfen wären. In der bloßen Annahme einer Schenkung unter Ehegatten und in der gemeinsamen Aufnahme eines Kredites zur Sanierung des Wohn- und Betriebsgebäudes kann entgegen den Revisionsausführungen nicht ernsthaft ein ehewidriges Verhalten erblickt werden.

Auch das Argument des Revisionswerbers, die Klägerin „schreie" immer wieder mit ihm, findet in dieser sinnstörend verkürzten, weil den jeweiligen Anlass verschweigenden Form in den Tatsachenfeststellungen keine Deckung.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Einzelfall hält sich völlig im Rahmen der Rechtsprechung. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.

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