OGH 6Ob69/99m (RS0113158)

OGH6Ob69/99m20.1.2000

Rechtssatz

Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen.

Normen

ÖNorm A 2050 allg

6 Ob 69/99mOGH20.01.2000
7 Ob 307/02aOGH12.02.2003

nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T1); Beisatz: Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können; (nur) Anbote mit gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln sind daher sofort auszuscheiden (6 Ob 564/91; 7 Ob 159/97a). (T2)

9 Ob 38/08sOGH29.10.2008

nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Anbots. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00069_99M0000_001

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