OGH 6Ob697/78 (RS0005415)

OGH6Ob697/7823.8.1978

Rechtssatz

In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach § 397 Abs 1 EO zu.

Normen

EO §389 I
EO §389 VB

6 Ob 697/78OGH23.08.1978
7 Ob 604/85OGH24.07.1985

Auch

9 Ob 22/06kOGH29.03.2006

Dokumentnummer

JJR_19780823_OGH0002_0060OB00697_7800000_001

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