Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.565 (darin enthalten S 1.927,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger nahm ab 25.7.1987 an einem Klettergrundkurs der beklagten Partei auf dem Wiesberghaus im Dachsteingebiet, Gemeinde Hallstatt, teil, wobei er schwer verunglückte. Den Kurs leitete Robert R***, dem als Ausbildner noch Martin F*** zur Seite stand. Der Kläger begehrte die Zahlung von S 100.000 aus dem Titel des verhinderten besseren Fortkommens sowie von S 71.019,60 für Besuchskosten, Trinkgelder und Geschenke an das Pflegepersonal. Überdies begehrte er, da der Umfang der Unfallsfolgen derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, die Feststellung der Haftung des beklagten Vereines für alle künftigen Schäden auf Grund des genannten Unfalles.
Der Kläger brachte vor, er habe den für den Grundkurs vorgeschriebenen Beitrag von S 1.000 eingezahlt. Unter Anleitung der von der beklagten Partei hiezu bestellten Ausbildner seien die erforderlichen Übungen vorgenommen worden. Am 28.Juli 1987 seien am Nachmittag im Klettergarten praktische Übungen auf dem Programm gestanden. Der Kläger sei wie alle übrigen Kursteilnehmer mit Bergsteigerschutzhelm und oombiklettergürtel ausgerüstet gewesen. Dessen Teile seien im Bereich des Oberkörpers an den angebrachten Schlaufen mittels einer Reepschnur verbunden gewesen. Diese sei durch einen sicheren Knoten, in der Fachsprache Sackstich genannt, zu verbinden, zumal durch die Reepschnur auch der Verbindungskarabiner zum Sicherungsseil geführt werde. Nachdem der Kläger im Zuge der praktischen Kletterübungen mit Seilsicherung bereits mehrmals eine etwa 20 m hohe Wand durchstiegen habe und dann wieder abgeseilt worden sei, habe er kurz vor 18 Uhr nochmals die Wand durchstiegen und sei danach bereits wieder ca 5 m am Sicherungsseil nach unten abgelassen worden. Dann sei er plötzlich abgestürzt, weil sich der Sicherungsknoten der Reepschnur gelöst habe. Er sei schwerst verletzt worden. Der Absturz habe nur dadurch geschehen können, daß der Sackstichknoten nicht ordnungsgemäß geknüpft gewesen sei oder sich im Laufe der Übungen immer weiter gelockert habe. Es sei selbstverständliche Verpflichtung eines Ausbildners und Lehrers, sich nicht nur auf die richtige Durchführung der Übungen zu konzentrieren, sondern insbesondere auch darauf zu achten, daß die körperliche Sicherheit der Schüler absolut gewahrt sei. Es bestehe daher die Verpflichtung des Ausbildners, den Sitz dieses Knotens vor jeder Übung auf seine Wirkung zu überprüfen. Nach teilweiser Durchführung des Beweisverfahrens brachte der Kläger vor, er habe zunächst angenommen, daß der Absruuz nur durch ein Öffnen des Sicherungsknotens erfolgt sein könne. Es sei aber bekannt, daß sich ein ordnungsgemäß geknüpfter Sackstich an einer üblichen Reepschnur nicht lösen könne, weil dies von der Art der Verknotung und seiner Wirksamkeit her praktisch und theoretisch unmöglich sei. Daher sei der einzige logische Schluß geblieben, daß der Sackstich nicht ordnungsgemäß geknotet gewesen sei. Es dürfte aber feststehen, daß vom Kläger vor dem Beginn der Kletterübungen der Sackstich am Seil ordnungsgemäß geknüpft gewesen sei. Es gebe auch noch andere Absturzmöglichkeiten, die alle auf menschliches Versagen zurückzuführen seien. In Frage kämen eine nicht ordnungsgemäße Verschraubung des Schraubenkarabiners, die Vernachlässigung der Sicherung beim Abseilen, ein Riß des Seiles selbst oder ein Lösen der Umlenkung. Es stehe eindeutig fest, daß bei ordnungsgemäß durchgeführten Übungen mit ordnungsgemäß funktionierenden Vorrichtungen der Absturz des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Es müsse daher ein Fehler auf seiten der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters vorliegen. Der Kläger stütze sein Schadenersatzbegehren auf jedes mögliche Verschulden der Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei.
Die beklagte Partei bestritt und wandte ein, der Kläger sei kein Neuling auf dem Gebiet des Kletterns gewesen, er habe bereits Klettererfahrung gehabt und insbesondere mit dem Kursleiter schon seit ca einem Jahr vor dem späteren Unfall mehr Klettertouren mit höherem Schwierigkeitsgrad durchgeführt. Die Art des Anseilens habe bis vor dem gegenständlichen Unfall als vollkommen sicher gegolten. Es sei in der einschlägigen Literatur kein einziger Unfall beschrieben worden, bei dem sich der vorher erwähnte Sackstichknoten gelöst hätte. Außerdem sei die Anseilart sowohl vom Kursleiter als auch vom Ausbildner Martin F*** auch beim Kläger genauestens kontrolliert und für in Ordnung befunden worden. Es habe nachträglich nicht festgestellt werden können, warum sich der Sackstich der Reepschnurschlinge gelöst habe. Die angewendete Technik und die verwendete Ausrüstung hätten dem derzeitigen Stand des allgemein unter qualifizierten Bergsteigern vorhandenen Wissens und Materials völlig entsprochen. Der Knoten habe als vollkommen sicher gegolten, weil er sich sowohl beim Anlegen als auch beim Gebrauch verfestige. Bei den dem Unfall vorangegangenen Übungen mit dem Knoten habe es überhaupt keine Schwierigkeiten gegeben. Es wäre daher eher anzunehmen, daß sich der Knoten bei der weiteren Belastung, die dem Unfall vorangegangen sei, noch weiter verfestigt hätte. Sowohl der Kursleiter als auch der Ausbildner Martin F*** hätten alles Zumutbare unternommen, um die Sicherheit der Teilnehmer des Kurses zu gewährleisten. Der Unfall sei auf einen unglücklichen Zufall zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalles ein rund 18-jähriger HTL-Schüler war, hatte schon vor dem Klettergrundkurs des beklagten Vereines neben Schibergsteigen und Wanderungen auch an die 20 bis 25 Klettertouren, allerdings im Nachstieg, bis zum fünften Schwierigkeitsgrad mit dem späteren Leiter des Klettergrundkurses Robert R*** unternommen. Die Verwendung des Klettergurtes, das Anlegen und Knüpfen des Seilringes und Sackstichknotens waren dem Kläger bereits bei diesen Klettertouren von Robert R*** gezeigt worden, so daß der Kläger schon vor dem Kletterkurs das Anlegen des Klettergurtes und das Knüpfen von Seilring und Sicherungsknoten beherrschte. Bei einer solchen Bergtour mit Robert R***, bei der der Kläger erstmals geführt hatte, war er an einer Schlüsselstelle ausgerutscht und hatte sich Hautabschürfungen zugezogen. Robert R*** hatte gegenüber dem Vater des Klägers geäußert, daß im Vorstieg auf den Kläger noch kein Verlaß sei und er auch im Nachstieg schon an einem Knoten manipuliert und dadurch die Sicherung gelöst habe. Aus diesen Gründen drängte vor allem die Mutter des Klägers auf den Besuch eines Basiskletterkurses.
Der Kläger meldete sich deshalb bei dem vom beklagten Verein veranstalteten "Grundkurs-Felsklettern" an, der vom 25.7.-1.8.1987 beim Wiesberghaus am Dachstein durchgeführt werden sollte. Er zahlte auch den entsprechenden Kursbeitrag von S 1.000 ein. Als Ausbildner und Leiter diese Kurses waren vom beklagten Verein Robert R*** und Martin F*** herangezogen worden. Der 1967 geborene Robert R*** ist staatlicher Lehrwart-Alpin. Die dazu erforderliche Ausbildung absolvierte er an der Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz. Bei der theoretischen Ausbildung wurde nach der Seiltechnik von Klaus HOI und anderen Lehrbehelfen vorgegangen. Robert R*** war vor dem gegenständlichen Kurs bereits einmals als Hilfswart bei einem solchen Lehrgang tätig gewesen. Der ebenfalls 1967 geborene Martin F*** hatte schon seit seinem 10. Lebensjahr selbst an diversen Kursen und Seminaren, wie etwa dem Jugendlehrwartkurs, Lawinenseminaren, Schibergsteig- und Kletterkursen teilgenommen und zuvor bereits zweimal selbst einen Kurs geleitet. Eine staatliche Prüfung hat er nicht abgelegt. Der Kurs, an welchem acht Personen teilnahmen, begann am 25.7.1987. Unter den Teilnehmern befanden sich zum Teil Bergerfahrene zum Teil Anfänger. Die Kursteilnehmer hatten die erforderliche Ausrüstung, insbesondere den Klettergurt, selbst mitzubringen. Vom Veranstalter wurde keine Ausrüstung zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der schlechten Wetterlage konnten am 26. und 27.7.1987 nur in der Hütte Übungen stattfinden. Hauptziel des Kurses war die Einführung der Teilnehmer in Sicherungs- und Klettertechnik in den unteren Schwierigkeitsgraden. An den beiden Schlechtwettertagen standen neben Wetter- und Orientierungskunde sowie dem Planen von Routen insbesondere das Anlegen des Klettergurtes, das Verbinden (desselben) sowie die Knoten- und Sicherungstechnik auf dem Programm. Die Ausbildner gingen beim Unterricht methodisch richtig so vor, daß sie zunächst selbst die jeweiligen Knoten, darunter auch den zum Schließen des Seilringes beim Klettergurt üblicherweise verwendeten Sackstichknotens, vorzeigten und sie dann von den Teilnehmern an dem von ihnen mitgebrachten Material üben ließen. Das richtige Knüpfen von Seilring und Sackstich prüfte Robert R*** bei jedem einzelnen Kursteilnehmer, ließ das Knüpfen mehrmals wiederholen und jedenfalls solange durchführen, bis es von jedem Kursteilnehmer richtig gemacht wurde. Beim Knüpfen von Seilring und Sackstich hatten die Kursteilnehmer aber ohnehin keine Schwierigkeiten, weil sie auch für einen bergunerfahrenen Laien einfach zu knüpfen sind. Der Seilring dient zur ständigen Verbindung von Brust- und Sitzgürtel. Dazu wird ein rund 1,1 m langes Reepschnurstück mit einem Durchmesser von 6-7 mm zweimal durch die Brust- und Sitzgurtlaschen durchgezogen, dann werden die Enden der Reepschnur bauchseitig einfach einmal abgeknotet (= Sackstich) und die nach dem Knoten verbleibenden restlichen Seilenden hinter dem Bauchteil des Kombigurtes versorgt. In den Seilring wird dann kopfseitig ein Schraubkarabiner eingehängt und über diesen die Verbindung zum Sicherungsseil hergestellt. Diese Anseiltechnik galt jedenfalls bis zum damaligen Kurs als absolut verläßlich, wurde sowohl in staatlichen Lehrkörpern als auch in Alpinschulen gelehrt und empfohlen, fand jährlich "zigtausendfach" Anwendung im alpinen und außeralpinen Bereich und es war bis dahin kein Fall einer eigendynamischen, spontanen Öffnung des Sackstiches in der alpinen Unfallkunde bekannt. Es wurde deshalb auch allgemein ein weiterer Sicherungsknoten zusätzlich zum Sackstich nicht für erforderlich erachtet. Überdies weist der Sackstich die Tendenz auf, sich unter Zug, also insbesondere beim Abseilen, zu verfestigen. Am zweiten Kurstag, dem 27.7.1987, wurde das am Vortag Erlernte, insbesondere auch die Knotentechnik, wiederholt. Der Kläger hatte während dieser Zeit mit dem Knüpfen von Seilring und Sackstich keine Schwierigkeiten. Einen zweiten Sicherungsknoten zusätzlich zum Sackstich führten die Ausbildner entsprechend der bis dahin gängigen Praxis nicht vor.
Als sich am 28.7.1987 das Wetter gebessert hatte, standen nachmittags praktische Übungen im Freien und im Klettergarten auf dem Programm. Zunächst wurde nahe dem Wiesberghaus das Bauen von Standplätzen geübt. Davor hatte Robert R*** die Kursteilnehmer angewiesen, die Klettergurten anzulegen. Dies erfolgte dann in der Gruppe im Beisein der beiden Kursleiter. Nach dem Knüpfen von Seilring und Sackstich kontrollierte Robert R*** die ordnungsgemäße Durchführung bei jedem Kursteilnehmer durch genaue Sichtkontrolle und teilweise auch durch Zugprobe. Dabei gab es bei keinem Kursteilnehmer Schwierigkeiten.
Der Kläger verwendete damals einen gängigen Kombigurt und eine übliche, qualitätsmäßig unbedenkliche Reepschnur mit geeigneter Länge und ohne besondere Steifigkeit.
Nach der Übung des Standplatzbaues wechselte die Gruppe etwa gegen 16 Uhr in den eigentlichen Klettergarten. Beim Hinübergehen nahmen einige Kursteilnehmer, nicht aber der Kläger, den Klettergurt wieder ab und legten ihn dann im Klettergarten über Anweisung und unter Kontrolle der Ausbildner neuerlich an. Im Klettergarten wurde zunächst das Abseilen geübt. Vor dem Abseilen prüfte Martin F*** bei jedem einzelnen Kursteilnehmer durch Sichtkontrolle den Sitz von Seilring und Sackstich. Im Zuge dieser Abseilübungen kam der Kläger zu Robert R*** und äußerte ihm gegenüber sinngemäß, daß er sich mit Seilring und Sackstich nicht sicher fühle. Der Kläger, der für sein mangelndes Vertrauen zu diesem Sicherungsknoten Robert R*** keine Gründe angeben konnte, hatte deshalb noch zusätzlich den Karabiner durch die Gurtlaschen gezogen, was Robert R*** für unzweckmäßig erachtete und den Karabiner wieder in den Seilring einhängte. Dabei kontrollierte Robert R*** beim Kläger neuerlich Seilring und Sackstich, die sich in ordnungsgemäßem Zustand befanden. Danach seilte sich der Kläger auch ab.
Nach den Abseilübungen war vorgesehen, daß die Kursteilnehmer in einem von den Ausbildnern gut gewählten Bereich eine ca 20 m hohe Wand durchsteigen und dann nach dem Aufstieg abgeseilt werden sollten. Die Ausbildner überprüften regelmäßig bei jedem Kursteilnehmer das richtige Einhängen des Sicherungskarabiners in den Seilring und dabei mit einem Blick auch die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Seilring und Sackstich. Die Sicherung aufsteigender Kursteilnehmer erfolgte über das Sicherungsseil, die zuvor von den Ausbildnern über dem Kletterbereich angebrachte Umlenkung und eine sogenannte HMS-Bremse (Halbmastwurfsicherung). Die Sicherung aufsteigender Kursteilnehmer nahmen teilweise die Ausbildner selbst, teilweise Kursteilnehmer vor, die ja auch in der Sicherungstechnik ausgebildet werden sollten. Den jeweiligen Aufstieg überwachten die Ausbildner, die den Kletternden von unten aus die erforderlichen Anweisungen nach oben zuriefen. Nach dem Aufstieg wurden die Kursteilnehmer abgesichert durch die HMS-Bremse abgeseilt. Während dieser gesamten Kletterübungen im Klettergarten legte keiner der Kursteilnehmer den anfangs angelegten Klettergurt zwischenzeitig ab.
Der Kläger hatte schon zweimal einen Kamin durchstiegen und einmal den noch schwierigeren Aufstieg über eine Platte bewältigt. Gegen Ende des Ausbildungsnachmittages, um etwa 18 Uhr, wollte er noch einmal über die Platte aufsteigen. Als er zum Aufstieg den Karabiner in den Seilring einhängte und zu klettern begann, war Martin F***, der bis dahin diesen Aufstiegsbereich kontrolliert hatte, bereits mit Arbeiten zum Abbau der Station beschäftigt, so daß er vor dem Beginn des Kletterns seitens des Klägers keine optische Kontrolle von Seilring und Sackstich mehr durchführte. Robert R*** war zu diesem Zeitpunkt mit der Kontrolle eines anderen Kursteilnehmers beschäftigt.
Vor dem Beginn dieses Aufstieges hatte der Kläger, sei es, weil er annahm, nicht mehr zum Klettern zu kommen, und er zuvor den Gurt bereits hatte ablegen wollen, sei es, daß ihm der Gurt zu eng erschien oder er sich wieder unsicher fühlte, am Seilring und Sackstichknoten manipuliert. Eine solche Manipulation am Sicherungsknoten wäre für einen Ausbildner bei optischer Kontrolle am Beginn des Aufstieges auffällig gewesen.
Nachdem eine Kursteilnehmerin die Sicherung des Klägers einige Meter durchgeführt hatte, Martin F*** aber bei einer Kontrolle diese Sicherung nicht als ordnungsgemäß erachtete, übernahm er selbst die Sicherung des Klägers beim weiteren Aufstieg. Nach Beendigung des Aufstieges hatte der Kläger begonnen, sich abzuseilen und dabei schon eine Strecke von rund 5 Metern nach unten zurückgelegt. Dann löste sich aufgrund der vorangegangenen Manipulation des Klägers der Sackstich, wodurch der Sicherungskarabiner aus dem Seilring freigegeben wurde. Der Kläger, der erfolglos versuchte, sich am Sicherungsseil noch festzuhalten, stürzte rund 15 m ab und wurde durch den Sturz sehr schwer verletzt. Seilring und Sackstich, also die ordnungsgemäße Anseilart, werden beim freien Bergsteigen nur einmal beim Weggehen zur Tour beziehungsweise beim ersten Einstieg kontrolliert. Bei ungeübten Personen nimmt ein Bergführer bei einer Tour auch bisweilen eine optische Kontrolle vor. Bei praktischen Übungen im Klettergarten im Zuge eines Kurses ist eine wiederholte optische Kontrolle angebracht und üblich.
Aus diesem Sachverhalt leitete das Erstgericht rechtlich ab, die Leistungen der Ausbildner seien aufgrund einer entgeltlichen Beziehung zwischen den Streitteilen erfolgt. Der beklagte Verein hafte daher für die Kursleiter als seine Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB für jedes Verschulden, auch für objektive Sorgfaltsverletzungen. Ein Fehlverhalten der Ausbildner könnte, wenn überhaupt, nur darin erblickt werden, daß diese vor dem letzten Aufstieg des Klägers keine neuerliche optische Kontrolle der Seilsicherung durchgeführt hätten, sodaß die letztlich zum Absturz führende Manipulation des Klägers unbemerkt geblieben sei. Das Unterbleiben dieser letzten Kontrolle sei aber jedenfalls nicht haftungsbegründend. Auch wenn die Ausbildner als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB zu werten seien, hätten sie den Erfordernissen durchaus entsprochen. Sie hätten die Sicherungstechnik eingehend theoretisch vorgeführt, von den Kursteilnehmern üben lassen und dann die praktische Handhabung am Unfallstag mehrfach kontrolliert. Dies sei umsomehr ausreichend gewesen, als der Sackstichknoten ein einfacher Knoten sei und keiner der Kursteilnehmer Schwierigkeiten damit gehabt habe. Überdies habe der Kläger schon über beiden Ausbildnern bekannte Bergerfahrung verfügt, durch das mehrmalige Abseilen sei mit einer Verfestigung des Knotens, nicht aber mit einer Manipulation des Klägers an dieser evident wichtigen Sicherung zu rechnen gewesen. Darüberhinaus komme bei derartigen Anlässen jedem Teilnehmer eine gewisse Eigenverantwortung zu, die nicht zuletzt auch trainiert werden solle. Das Unterbleiben der optischen Kontrolle gerade beim letzten Aufstieg des Klägers sei daher nicht objektiv sorgfaltswidrig gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, billigte auch dessen rechtliche Beurteilung und führte dazu noch aus:
Aus der Gefährlichkeit der Tätigkeit sei abzuleiten, daß Veranstalter von Kletterkursen verpflichtet seien, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, entsprechende Verhaltensanweisungen zu geben und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch die Schüler auch zu überprüfen. Die Prüfpflicht könne aber nicht soweit gehen, daß Übungsleiter sämtliche Kursteilnehmer ununterbrochen im Auge behalten müßten. Da der Kläger, ein HTL-Schüler, das 18.Lebensjahr nahezu vollendet gehabt habe, sodaß von ihm auch eine gewisse Selbstverantwortung habe erwartet werden dürfen, und er schon über Bergerfahrung verfügt habe, sei wegen der Einfachheit des Sackstichknotens nicht mit Manipulationen zu rechnen gewesen, welche ein Lösen in den Bereich des Möglichen gerückt hätten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Grenzen der Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Kletterkursen nicht vorliege und im Hinblick auf die Beliebtheit des alpinen Kletterns dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus diesen zutreffenden Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene entgeltliche Vertrag über die Ausbildung in einem Klettergrundkurs für den Veranstalter nicht nur die Hauptverpflichtung begründet, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten über das alpine Klettern zu vermitteln, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Kursteilnehmern, die insbesondere die Gewähr für die körperliche Sicherheit bieten. Der Veranstalter ist daher schon nach der Gefährlichkeit des Unternehmens zur richtigen Auswahl der Ausbildner, zu ausreichender geeigneter Instruktion und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Die Instruktions- und Weisungspflicht weist zwei Komponenten auf: eine informative und eine disziplinäre. Der Ausbildner hat die Teilnehmer neben der Vermittlung der praktischen Kenntnisse über die spezifischen Schwierigkeiten und Gefahren aufzuklären und auch präzise Weisungen zu erteilen, was die Ausrüstung und das Verhalten während des Unternehmens betrifft und auch zu überwachen, daß seine Instruktionen und Weisungen befolgt werden, wobei an diese Pflichten im Sinne des § 1299 ABGB strenge Anforderungen zu stellen sind. Doch ist der Umfang dieser Sorgfaltspflichten an den besonderen Umständen des Falles zu messen und darf den Rahmen des Zumutbaren gerade hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht übersteigen (vgl Nef, Haftpflicht- und Versicherungsschutz des Bergsteigers, 314 und 315). Der Kläger, der eine höhere Schule besuchte und fast 18 Jahre alt war, hatte nach den Feststellungen bereits Erfahrungen im Bergsteigen mit höheren Schwierigkeitsgraden, die den Ausbildern wohl bekannt waren. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Sicherheitstechnik, so auch beim Anlegen der Klettergurte sowie beim Knüpfen des Seilringes unter Anbringung des sehr einfachen Sackstichknotens, das keinem der Kursteilnehmer, insbesondere auch nicht dem Kläger, Schwierigkeiten bereitete, erfolgte sorgfältig und wegen des Schlechtwetters auch besonders ausführlich und umfangreich. Anläßlich der praktischen Übungen, welche dem durch den freiwilligen Besuch des Ausbildungskurses angestrebten Ausbildungszweck entsprachen, wurde die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Seilring und Sackstichknoten nicht nur am Beginn der Übungen sondern auch noch mehrfach während deren Dauer kontrolliert. Gerade weil der Kläger aus eigenem Antrieb eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Sicherung des Seilringes durch Robert R*** forderte und auch erhielt, mußten die Ausbildner nach dem Ausbildungsstand des Klägers jedenfalls nicht damit rechnen, dieser werde eigenmächtig Manipulationen vornehmen, welche eine Gefährdung beim Abseilen mit sich bringen könnten. Nach mehreren Aufstiegs- und Abseilvorgängen konnten die Ausbildner vielmehr davon ausgehen, daß sich der Sackstichknoten durch die Zugbelastung noch weiter verfestigt haben mußte.
Die Ausbildung im Bergklettern soll nicht zuletzt auch die Eigenständigkeit und Selbstveranwortung der Teilnehmer fördern und stärken. Wenn ein Ausbildner die praktischen Übungen sorgfältig vorbereitet, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen trifft und deren Einhaltung dem Alter und dem Ausbildungsstand der Teilnehmer angemessen mehrfach überprüft, so ist davon auszugehen, daß er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, mag auch damit nicht jede noch so entfernte Gefahr beseitigt sein (vgl Nef, aaO, 315, 316). Gerade bei einer Ausbildung in der Gruppe kann nicht gefordert werden, daß der Ausbildner jeden einzelnen Teilnehmer so strikt überwacht, daß ein nach dem Alter, den Fähigkeiten und dem Ausbildungsgrad nicht zu erwartendes Fehlverhalten eines Teilnehmers in jedem Fall ausgeschlossen ist (ähnlich auch 8 Ob 568/89). Auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes haben die Erfüllungsgehilfen des beklagten Vereines daher ihre Sorgfaltspflichten nicht in einem haftungsbegründenden Ausmaß verletzt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)